Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 504

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dert sich im Grunde nur, dass der budgetäre Aufwand des Bundes vom FLAF ins Pensionssystem verlagert wird.

Jahr     FLAF-Abgang               FLAF-Pensionsbeiträge*        Differenz

2008    475,8 Mio.                      546,7 Mio.                                     70,9 Mio.

2009    546,6 Mio.                      583,3 Mio.                                     36,7 Mio.

2010    862,7 Mio.                      878,1 Mio.                                     15,4 Mio.

* „Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten“ und „Adoptions- und Pflegeeltern“

Neben der sachlich gerechtfertigten gleichberechtigten Anerkennung von generativen Beiträgen, neben monetären Beiträgen im Pensionssystem, würde die vorgeschlagene Vorgangsweise zu einer größeren Kostenwahrheit im Pensionssystem beitragen.

Im Falle von Pensionsbeiträgen für Pflegepersonen von Schwerstbehinderten aus dem FLAF (2008: 9,1 Mio. Euro) liegt eine sachliche Rechtfertigung vor, da bei den gepflegten, behinderten Personen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese zukünftig Beiträge in das Pensionssystem einbringen werden.

Es ist nicht einzusehen, dass aus zweckgebundenen Mitteln des FLAF hohe Pro­zentsätze nicht dem widmungsgemäßen Zweck – nämlich der Abfederung von Lasten, welche der Familie entstehen – zufließen. Daher wird unter Berücksichtigung der schon im Jahr 1981 abgegebenen 33,3% der Dienstgeberbeiträge vorgeschlagen, dass Transfers vom Familienlastenausgleich in Richtung Pensionssystem aus den Titeln „Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten“ und „Adoptions- und Pflegeeltern“ aus sachlichen Erwägungen hinkünftig zu unterbleiben haben.

potentielle Kostenersparnis 2009:     593,00 Mio. Europotentielle Kostenersparnis 2010: 888,00 Mio. Euro

2. Anpassung der „Abgeltung von Ansätzen für die Einkommensteuer“

Derzeit hat dieser Ansatz im Budget des Familienlastenausgleichsfonds eine Höhe von 690 392 000 Euro. Dieser Wert hat sich seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr verändert.

chronologischer Verlauf:

aktuelle Rechtslage:  § 39 Abs. 5 lit a:                                             690,39 Mio. EuroBGBl. Nr. 132/1987        § 39 Abs. 5 lit a:   9.500 Mio. öS   – 690,39 Mio. EuroBGBl. Nr. 588/1983        § 39 Abs. 5 lit a: 10.500 Mio. öS        – 763,06 Mio. EuroBGBl. Nr. 646/1977             § 39 Abs. 5 lit a:   7.232 Mio. öS        – 525,57 Mio. Euro

Betrachtet man die Kaufkraft dieser Beträge und rechnet diese auf das Jahr 2008 hoch, so stellt sich das Bild wie folgt dar:

2009 –       690 Mio. Euro        -                690 Mio. Euro1988 –   9.500 Mio. öS         -             1.109 Mio. Euro1984 – 10.500 Mio. öS             -             1.378 Mio. Euro1978 –   7.232 Mio. öS         -             1.261 Mio. Euro

Kaufkraftvergleich – Beträge entsprechen im Jahr 2008 der Kaufkraft von erstellt mit: http://archon.ifoer.tuwien.ac.at/cpi/cpi.cgi

Damit hat sich dieser Wert seit 1988 nicht mehr verändert und ist gegenüber der Rechtslage zwischen 1984 und 1987 sogar noch deutlich geringer. Unter Einbeziehung der Inflation müsste der Betrag wertgesichert gegenüber 1984 1,3 Mrd. Euro, gegenüber 1988 1,1 Mrd. Euro betragen.

Der inflationsbereinigte Wert dieses Einnahmenpostens beträgt somit nur noch knapp über 50% des seinerzeitigen Wertes.

 


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