Begutachtungs­verfahren

Stellung nehmen

Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Organisationen haben die Möglichkeit, während des gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu allen Gesetzesinitiativen Stellungnahmen abzugeben. 

Das zuständige Bundesministerium fordert andere Bundesministerien, Landesregierungen sowie Interessenvertretungen dazu auf, zu einem Ministerialentwurf Stellungnahmen abzugeben. Aber auch alle Bürgerinnen und Bürger sowie Institutionen, die dazu nicht aufgefordert wurden, können Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen abgeben.

Weiters können Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Stellungnahmen zu parlamentarischen Bürgerinitiativen und Petitionen abgeben.

Unterstützen

Bürgerinnen und Bürger, die ihre Meinung vertreten wollen, ohne selbst eine Stellungnahme zu verfassen, können veröffentlichte Stellungnahmen unterstützen

Darüber hinaus können Staatsbürgerinnen und Staatsbürger parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen unterstützen.

Bürgerinnen und Bürger können beliebig viele Stellungnahmen, Bürgerinitiativen und Petitionen unterstützen. Zu ein und derselben Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition kann jedoch jeweils nur eine Unterstützung abgegeben werden. 

Ausschussbegutachtung

Ausschüsse haben die Möglichkeit, zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen, siehe Ausschussbegutachtung.

Gemäß § 40_Abs. 1 GOG-NR haben Ausschüsse das Recht, "durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundes­regierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen".

Eine solche Ausschussbegutachtung kann, je nach Beschluss des Ausschusses, öffentlich oder nicht öffentlich stattfinden. Dementsprechend werden die eingeholten Stellungnahmen auf der Parlamentswebsite veröffentlicht bzw. nicht veröffentlicht.

Auch der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen kann gemäß § 100b Abs. 2 Z 1 GOG-NR im Zuge seiner Vorberatung die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen, siehe Einholung von Stellungnahmen unter  Ausschussbegutachtung.

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