Fachinfos - Judikaturauswertungen 07.04.2025

EGMR: Zurückweisung eines Auskunftsbegehrens an das Parlament

EGMR 29.8.2024, 33394/12, The Media Rights Institute gg. Aserbaidschan

Ein Verein brachte ein Auskunftsbegehren beim Parlament von Aserbaidschan ein, das auf dieses verzögert reagierte, weshalb jener zusätzlich den Rechtsweg beschritt. Das Parlament übermittelte schließlich die gewünschten Informationen, die Gerichtsverfahren gingen hingegen zuungunsten des Vereins aus. Dieser meinte, dass seinem Auskunftsbegehren nicht vollständig nachgekommen worden sei, wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und behauptete eine Verletzung in seinen Rechten auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Der EGMR wies die Beschwerde zurück (vgl. dazu grundlegend EGMR [GK], 8.11.2017, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság gg. Ungarn; darauf aufbauend die Urteile vom 3.2.2022, 39325/20, Šeks gg. Kroatien und vom 4.3.2025, 4326/18, Girginova gg. Bulgarien sowie die Entscheidungen österreichischer Gerichte VfGH 4.3.2021, E 4037/2020; OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w und VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein Verein zur Förderung der Medienentwicklung in Aserbaidschan. Dessen Vorsitzender hatte am 21. April 2010 ein Auskunftsbegehren an das Parlament von Aserbaidschan übermittelt, in dem er um die Übermittlung eines Gesetzesentwurfs ersuchte und zudem wissen wollte, ob dahingehend eine Sitzung des Ständigen Ausschusses für natürliche Ressourcen, Energie und Ökologie stattgefunden habe. Einige Monate zuvor waren Medienberichte kursiert, denen zufolge dieser Ausschuss auf rechtswidrige Weise Abänderungen an dem bereits beschlossenen Gesetzesentwurf vorgenommen hätte.

Weil der Beschwerdeführer keine Antwort seitens des Parlaments erhalten hatte, brachte er am 29. Juni 2010 eine Klage beim Bezirksgericht von Sabayil ein. Darin machte er geltend, das Parlament sei als Informationsinhaber verpflichtet gewesen, die angefragten Informationen zu übermitteln, weil diese für die Arbeit des Beschwerdeführers notwendig und auf der Website des Parlaments nicht abrufbar seien. Inzwischen übermittelte das Parlament den Gesetzesentwurf, eine Kopie des Sitzungsprotokolls des Ausschusses sowie das fertige und vom Staatspräsidenten unterzeichnete Gesetz.

Mit Urteil vom 19. November 2010 wies das Bezirksgericht von Sabayil die Klage ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel, in denen er vorbrachte, die vorgelegten Informationen seien unvollständig. Die Rechtsmittel wurden mit Urteilen des Berufungsgerichts Baku und des aserbaidschanischen Obersten Gerichtshofs ebenfalls abgewiesen. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den EGMR und machte Verletzungen in seinen Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geltend.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK)

Der EGMR wies die Beschwerde zurück.

Zwar verleihe Art. 10 EMRK ausdrücklich weder das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich in staatlichem Besitz befinden, noch verpflichte diese Bestimmung staatliche Stellen, solche Informationen herauszugeben. Allerdings habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein solches Recht bzw. eine solche Verpflichtung entstehen kann, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht angeordnet wurde oder wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der anfragenden Person von Bedeutung ist (Verweis auf EGMR [GK], 8.11.2017, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság gg. Ungarn).

Die (kumulativen) Kriterien zur Bestimmung, ob der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit von Bedeutung ist, seien die Folgenden: der Zweck der Informationsanforderung, die Art der angeforderten Informationen, die Rolle der informationssuchenden Person bei Erhalt und Weitergabe der Informationen an die Öffentlichkeit sowie die Frage, ob die Informationen bereit und verfügbar sind.

Es stehe außer Streit, dass die angeforderten Informationen im vorliegenden Fall von öffentlichem Interesse seien. Der genaue Zweck der Informationsanforderung müsse allerdings bereits vor den staatlichen Behörden hinreichend genau dargelegt werden; nicht ausreichend sei die bloß abstrakte Behauptung, wonach bestimmte Informationen schon aus generellen Transparenzgründen zugänglich sein sollten. Zwar habe der Beschwerdeführer den Zweck des Informationsersuchens in seinem Schreiben an das aserbaidschanische Parlament ganz generell dargelegt, nicht hingegen in seiner Klage an das erstinstanzliche Gericht. Obwohl der Beschwerdeführer in den später erhobenen Rechtsmitteln auf den Zweck des Informationsersuchens eingegangen sei, seien die entsprechenden Ausführungen vage und ungenügend geblieben. Letztlich stütze sich auch das an das Parlament übermittelte Auskunftsersuchen lediglich auf medial kursierende Anschuldigungen, die wiederum auf den Reden einiger Personen des öffentlichen Lebens basierten, deren vollständiger Inhalt und Kontext jedoch nicht klar kommuniziert worden seien.

Problematisch sei auch die Rolle der informationssuchenden Person: Der Beschwerdeführer habe dargelegt, mit unterschiedlichen Projekten befasst gewesen zu sein, die mit den Themen Meinungsäußerungsfreiheit und Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu tun gehabt hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Jahr 2010 vorgelegt, der aus einer statistischen Analyse der Reaktionen staatlicher Stellen – einschließlich des Parlaments – auf Auskunftsbegehren bestanden habe. Dieser Bericht habe jedoch weder die jeweils begehrten spezifischen Informationen aufgelistet noch die Transparenz parlamentarischer Tätigkeiten analysiert. Es liege daher nahe, dass auch das gegenständliche Auskunftsbegehren lediglich der statistischen Analyse gedient haben könnte, zumal die verzögerte Reaktion des Parlaments hierauf in den genannten Bericht eingeflossen sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass die begehrten Informationen tatsächlich für ein Projekt benötigt worden seien, das sich mit der parlamentarischen Tätigkeit befasse oder der Teilnahme an Debatten diene. Deshalb, und weil er den nationalen Behörden den Zweck seines Auskunftsbegehrens nicht klar dargelegt habe, habe der Beschwerdeführer nicht als "public watchdog" agiert. Daher sei dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Auskunft hinsichtlich der angefragten Informationen gemäß Art. 10 EMRK zugekommen.

Auch Art. 6 EMRK sei nicht verletzt. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Auskunftsbegehren um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne des Art. 6 EMRK handle, sei die Beschwerde unzulässig: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente seien von den nationalen Gerichten beurteilt und in begründeten Urteilen abgewiesen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass diese Entscheidungen auf einer willkürlichen oder offenkundig irrationalen Begründung beruhten, die einer Rechtsverweigerung gleichkämen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).