Der EGMR wies die Beschwerde zurück.
Zwar verleihe Art. 10 EMRK ausdrücklich weder das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich in staatlichem Besitz befinden, noch verpflichte diese Bestimmung staatliche Stellen, solche Informationen herauszugeben. Allerdings habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein solches Recht bzw. eine solche Verpflichtung entstehen kann, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht angeordnet wurde oder wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der anfragenden Person von Bedeutung ist (Verweis auf EGMR [GK], 8.11.2017, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság gg. Ungarn).
Die (kumulativen) Kriterien zur Bestimmung, ob der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit von Bedeutung ist, seien die Folgenden: der Zweck der Informationsanforderung, die Art der angeforderten Informationen, die Rolle der informationssuchenden Person bei Erhalt und Weitergabe der Informationen an die Öffentlichkeit sowie die Frage, ob die Informationen bereit und verfügbar sind.
Es stehe außer Streit, dass die angeforderten Informationen im vorliegenden Fall von öffentlichem Interesse seien. Der genaue Zweck der Informationsanforderung müsse allerdings bereits vor den staatlichen Behörden hinreichend genau dargelegt werden; nicht ausreichend sei die bloß abstrakte Behauptung, wonach bestimmte Informationen schon aus generellen Transparenzgründen zugänglich sein sollten. Zwar habe der Beschwerdeführer den Zweck des Informationsersuchens in seinem Schreiben an das aserbaidschanische Parlament ganz generell dargelegt, nicht hingegen in seiner Klage an das erstinstanzliche Gericht. Obwohl der Beschwerdeführer in den später erhobenen Rechtsmitteln auf den Zweck des Informationsersuchens eingegangen sei, seien die entsprechenden Ausführungen vage und ungenügend geblieben. Letztlich stütze sich auch das an das Parlament übermittelte Auskunftsersuchen lediglich auf medial kursierende Anschuldigungen, die wiederum auf den Reden einiger Personen des öffentlichen Lebens basierten, deren vollständiger Inhalt und Kontext jedoch nicht klar kommuniziert worden seien.
Problematisch sei auch die Rolle der informationssuchenden Person: Der Beschwerdeführer habe dargelegt, mit unterschiedlichen Projekten befasst gewesen zu sein, die mit den Themen Meinungsäußerungsfreiheit und Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu tun gehabt hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Jahr 2010 vorgelegt, der aus einer statistischen Analyse der Reaktionen staatlicher Stellen – einschließlich des Parlaments – auf Auskunftsbegehren bestanden habe. Dieser Bericht habe jedoch weder die jeweils begehrten spezifischen Informationen aufgelistet noch die Transparenz parlamentarischer Tätigkeiten analysiert. Es liege daher nahe, dass auch das gegenständliche Auskunftsbegehren lediglich der statistischen Analyse gedient haben könnte, zumal die verzögerte Reaktion des Parlaments hierauf in den genannten Bericht eingeflossen sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass die begehrten Informationen tatsächlich für ein Projekt benötigt worden seien, das sich mit der parlamentarischen Tätigkeit befasse oder der Teilnahme an Debatten diene. Deshalb, und weil er den nationalen Behörden den Zweck seines Auskunftsbegehrens nicht klar dargelegt habe, habe der Beschwerdeführer nicht als "public watchdog" agiert. Daher sei dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Auskunft hinsichtlich der angefragten Informationen gemäß Art. 10 EMRK zugekommen.
Auch Art. 6 EMRK sei nicht verletzt. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Auskunftsbegehren um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne des Art. 6 EMRK handle, sei die Beschwerde unzulässig: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente seien von den nationalen Gerichten beurteilt und in begründeten Urteilen abgewiesen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass diese Entscheidungen auf einer willkürlichen oder offenkundig irrationalen Begründung beruhten, die einer Rechtsverweigerung gleichkämen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).