Haben vorberatende Ausschüsse die Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand abgeschlossen, wird ein Ausschussbericht erstellt, der dann zum Verhandlungsgegenstand im Plenum wird (siehe oben: Beilagen zu Stenographischen Protokollen). Gemäß § 39 Abs. 1 GOG-NR (erster Satz) kann der/die PräsNR weitere Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse veranlassen. Darunter fällt die gängige Praxis, im Rahmen der Parlamentskorrespondenz über die eingelangten Verhandlungsgegenstände, die Tagesordnung der Ausschüsse, deren Beratungen und Abstimmungen zu berichten.
Angesichts dessen, dass die meisten Ausschussberatungen nicht öffentlich zugänglich sind, kommt diesen Informationen besondere Bedeutung zu, auch wenn Ausschussberatungen und -beschlüssen in den meisten Fällen bloß vorbereitender Charakter zukommt. Das letzte Wort hat meist das Plenum. Doch die Öffentlichkeit wird so schon frühzeitig über die Positionierung und Argumente der Fraktionen informiert. Die in den Ausschussberatungen zum Verhandlungsgegenstand eingebrachten Abänderungsanträge werden in der Praxis nicht veröffentlicht. Der Ausschussbericht gibt nur die Begründung angenommener Abänderungsanträge wieder und enthält den abgeänderten Gesetzesentwurf. Wird ein Abänderungsantrag angenommen, erschließen sich die Änderungen indirekt aus dem Vergleich zwischen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf und dem im Ausschuss angenommenen Gesetzesentwurf. Abänderungsanträge, die nicht angenommen werden, sind nicht öffentlich zugänglich.
Eine Sonderstellung nimmt der Hauptausschuss im Rahmen der Mitwirkung an der Vollziehung ein (wie z.B. an der Erlassung einzelner Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesregierung im Zusammenhang mit COVID-19). Da diese Verhandlungsgegenstände (laut Verfassung) nach der Beratung im Hauptausschuss nicht im Plenum behandelt werden, werden sie weder als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen veröffentlicht, noch gibt es etwa – wie im Fall der EU-Vorhaben – spezifische Veröffentlichungspflichten. Diese Verhandlungsgegenstände werden also nicht veröffentlicht. Die Verlautbarungen über die Parlamentskorrespondenz inkl. der Tagesordnung sind in diesen Fällen die einzige Informationsquelle für die Öffentlichkeit.
Gemäß § 39 Abs. 1 GOG-NR (zweiter Satz) können die Ausschüsse auch vom/von der Vorsitzenden und einem/einer SchriftführerIn gefertigte Kommuniqués veröffentlichen lassen. Dies ist etwa bei Enderledigung eines Berichtes (der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder) im Ausschuss der Fall. Das Kommuniqué gibt darüber Auskunft, wie der Bericht behandelt wurde.