Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die NR-Wahl finden sich im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und in der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) (siehe dazu auch die Informationen des Parlaments zu Grundsätzen des Wahlrechts).
Das Recht auf Wählen (aktives Wahlrecht) und das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), ist in verschiedenen Artikeln des B-VG verankert. Für die NR-Wahl ist dies Art. 26 B-VG. Hier sind das gleiche, unmittelbare, persönliche, freie und geheime Wahlrecht von Männern und Frauen verankert, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art. 26 Abs. 1 B-VG). Außerdem ist hier auch geregelt, dass von den Wahlberechtigten wählbar ist, wer am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 26 Abs. 4 B-VG). Der Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann laut Art. 26 Abs. 5 B-VG "nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung" vorgesehen werden. Abgesehen davon ist das Wahlrecht an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Es kann also auch kein gesetzlicher Ausschluss vom Wahlrecht auf Basis einer generellen Beurteilung kognitiver Fähigkeiten durch andere erfolgen, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt 1987 entschieden hat (VfSlg. 11.489/1987; Details zum Kontext des Falles siehe Naue/Wegscheider 2015). In anderen Staaten ist das noch der Fall (siehe FRA 2024, S. 11f; siehe auch zwei Auswertungen des RLW zur Judikatur des EGMR: Wahlrechtsausschluss von geschäftsunfähigen Personen und Wahlrechtsausschluss geschäftsunfähiger Personen).
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Österreich in Verfassungsrang steht, sieht ein (Grund-)Recht auf freie Wahlen vor, das ein aktives und passives Wahlrecht umfasst (Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention). Außerdem garantiert Art. 8 des Staatsvertrags von Wien allen Staatsbürger:innen ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht. Die näheren Vorschriften für die Abhaltung der NR-Wahl sind in der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) festgelegt (mehr Details siehe unten).
Die UN-BRK wurde von Österreich 2008 ratifiziert. Die darin verankerten Rechte sind von Österreich durch entsprechende Gesetze bzw. bei der Anwendung bestehender Gesetze sicherzustellen. Art. 29 UN-BRK sichert Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die wirksame und umfassende Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, darunter auch das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, zu. Insbesondere müssen Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefrei und leicht zu verstehen und zu handhaben sein. Die Nutzung unterstützender und neuer Technologien (wie z. B. Stimmzettel-Schablonen; s. u.) ist gegebenenfalls zu erleichtern. Menschen mit Behinderungen müssen frei ihren Willen äußern können. Zu diesem Zweck müssen sie sich im Bedarfsfall auf eigenen Wunsch bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen können.
Die NRWO enthält eine Reihe von spezifischen Bestimmungen, welche die Ausübung des Wahlrechts für Menschen "mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen" (§ 66 Abs. 1) ermöglicht. Erst mit der NRWO-Novelle 2023 im Zuge des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 stellte der Gesetzgeber – laut Gesetzesmaterialien im Sinne einer zeitgemäßen Terminologie – klar, dass Menschen mit kognitiven Behinderungen jedenfalls auch erfasst sind. Wie Stein u. a. (2024, § 66 NRWO, Rz 3) ausführen, wurden diese bis dahin nur "über den interpretativen ‚Umweg‘ der ‚Sinnesbehinderung‘ erfasst". Bestimmte Regelungen gelten für "blinde und schwer sehbehinderte Wähler (sic!)" (siehe z. B. § 39 Abs. 4).
Für alle Wähler:innen gilt, dass die Stimmabgabe auf einem amtlichen Stimmzettel entweder im Wahllokal oder via Briefwahl zu erfolgen hat. Um allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe zu ermöglichen, gibt es mehrere unterstützende Möglichkeiten. Dazu zählen der Besuch durch die "fliegende Wahlkommission", die Einrichtung von "besonderen Wahlsprengeln", also Wahllokalen in z. B. Pflegeanstalten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen (§ 72), die Möglichkeit, vorgezogen zu wählen (§ 40 Abs. 5), und die Möglichkeit, die Wahlzelle mit einer Begleitperson aufzusuchen (§ 66). Außerdem sind für Wähler:innen mit kognitiven Behinderungen die schriftlichen Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen, es sind bestimmte Mindestschriftgrößen festgelegt und für blinde oder schwer sehbehinderte Menschen müssen ausreichend Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung stehen bzw. Wahlkarten-Schablonen ausgefolgt werden (siehe z. B. hier: Stimmabgabe). Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 wurden darüber hinaus die seit 1998 bestehenden Vorgaben zur baulichen Barrierefreiheit von Wahllokalen ausgebaut. Möglichst viele Wahllokale sollen barrierefrei sein, zumindest aber muss in jedem Gebäude, in dem ein oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein (z. B. müssen geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen für blinde und schwer sehbehinderte Wahlberechtigte vorhanden sein). Ab 1. Jänner 2028 muss jedes Wahllokal barrierefrei erreichbar sein (§ 52 Abs. 6).