Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Schwerpunkte der Regierungsvorlage
- Umsetzung der Art. 9b Abs. 3, 10a, 11a Abs. 1 und 2 und Anhang VIIA der Novelle der Richtlinie 2012/27/EU idF RL 2018/2002/EU
- daher Ausweitung Geltungsbereich des HeizKG auch auf die Abrechnung von Kälte
- Berücksichtigung von Erfahrungen der Praxis: bspw mehr Gewicht auf Warmwasser, wenn Gebäude sowohl mit Heizung als auch Warmwasser versorgt wird, da insbesondere auch aufgrund thermischenergetischer Sanierungen der Heizwärmebedarf der Gebäude in den letzten Jahren zurückgegangen ist
- Einführung Unwirtschaftlichkeitskriterium der Verbrauchserfassung
- Steigerung des Anteils der Abrechnung der Energiekosten nach Verbrauch
- Einführung verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (zB. Öl oder Biomasse)
- Schaffung von neuen Voraussetzungen für Selbstablesung
- Gleichstellung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von Wohnungseigentumsobjekten mit Abgebern in Abrechnungsangelegenheiten
Stand: 24.03.2021