Barrierefreiheitsgesetz, Sozialministeriumservicegesetz, Änderung (225/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird

Barrierefreiheitsgesetz; Sozialministeriumservicegesetz, Änderung

Ziele

  • Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich innerhalb des EU-Binnenmarktes
  • Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei nutzbar
  • Effektive Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung nach dem Barrierefreiheitsgesetz durch die Unternehmen

Inhalt

  • Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen
  • Verpflichtung der Unternehmen, nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.
  • Einrichtung einer Marktüberwachung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA).

Damit sollen auch die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz – SMSG), vorgenommen werden.

Mit dem EAA verfolgt der europäische Gesetzgeber den Zweck, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. das Zustandekommen derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch sollen sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern. Dies trägt auch dem Prinzip des universellen Designs bzw. Designs für Alle Rechnung, indem Produkte und Dienstleistungen in der Weise gestaltet werden, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft, die niemanden vom beruflichen und sozialen Leben ausschließt. Ein barrierefreies Umfeld erleichtert Menschen mit Behinderungen maßgeblich ein unabhängiges Leben.

Nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist der EAA ein umfassender EU-Rechtsakt zur Harmonisierung von Vorgaben an die Barrierefreiheit. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde in Österreich auf Bundesebene mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz und auf Länderebene in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt. Bestimmte Tätigkeiten, die über Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgen, wie Personenverkehrsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sollen zusätzlich zu den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 zukünftig auch jenen des EAA entsprechen. Damit soll gewährleistet sein, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist, unabhängig davon, ob durch öffentliche oder private Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure.

Das neue BaFG trägt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) bei, insbesondere der zentralen Verpflichtung zur Barrierefreiheit.

21.09.2022

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz