Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023 (244/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023)

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023

Ziele

  • Vorantreiben einer effektiven Korruptionsbekämpfung und Schutz der Bevölkerung
  • Abbildung neuer Bedrohungslagen im Strafrecht
  • Schließung von Lücken im Korruptionsstrafrecht

Inhalt

  • Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht
  • Anhebung der Deckelung der Tagessätze im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
  • Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) und in der Europawahlordnung (EuWO)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Entwurf schlägt vor, die erforderliche Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht vorzunehmen und Bestimmungen im VbVG, in der NRWO und in der EuWO anzupassen:

  • Definition des „Kandidaten für ein Amt“ in einer neuen Begriffsbestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) und Erweiterung der Strafbarkeit auf solche Kandidaten für ein Amt in den Straftatbeständen "Bestechlichkeit" und "Bestechung"
  • Einführung des Straftatbestands "Mandatskauf"
  • Einführung einer zusätzlichen Qualifikation bei 300.000 Euro übersteigendem Wert des Vorteils bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs
  • Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit der "Vorteilsannahme" dahingehend, dass auch Personen aus dem Familienkreis der Amtsträgerin/des Amtsträgers oder der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters auf die Verwendung der Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 Bundesabgabenordnung) keinen bestimmenden Einfluss ausüben dürfen
  • Anhebung der Deckelung der Tagessätze im VbVG: Anhebung der Obergrenze eines Tagessatzes im VbVG auf das Dreifache, nämlich von 10.000 Euro auf 30.000 Euro, bei Verbänden, die einem gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zweck dienen, von 500 Euro auf 1.500 Euro.
  • Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der NRWO und in der EuWO: Verlust der Wählbarkeit bei Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen eines Korruptionsdelikts des öffentlichen Bereichs.
12.01.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz

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