Zivilprozessordnung, Außerstreitgesetz u.a., Änderung (270/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Mit dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde für zivilgerichtliche Verfahren die Möglichkeit eingeführt, mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreterinnen/ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Auch in Verfahren nach der IO (Insolvenzordnung) und nach der EO (Exekutionsordnung) ist der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung vorgesehen. Da sich die Regelung in der Praxis bewährt hat, wurde sowohl von Rechtsanwalts- als auch von Richterseite der Wunsch nach einer (maßvollen) Übernahme der Möglichkeit zur Verhandlung mittels Videokonferenz in das "Dauerrecht" im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahrensgesetze geäußert.
  • Dies soll überdies zum Anlass genommen werden, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen zu schaffen.

Inhalt

Es soll die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und (in eingeschränktem Umfang) einer Beweisaufnahme unter Verwendung von Videotechnologie im Zivilprozess und im Verfahren außer Streitsachen ermöglicht werden. Ergänzend dazu soll ein Regulativ für einen prozessökonomischen Umgang bei technischen Pannen geschaffen werden. Auch in Verfahren nach der IO (Insolvenzordnung) und nach der EO (Exekutionsordnung) soll der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung vorgesehen werden, wobei die Schuldnerin/der Schuldner bzw. die Parteien dennoch persönlich vor Gericht erscheinen können. Schließlich soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen geschaffen werden.
 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorgeschlagenen § 132a ZPO (Zivilprozessordnung) soll die Möglichkeit zur Abhaltung einer "Videoverhandlung" im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren geschaffen werden. Diese Möglichkeit soll lediglich in Verhandlungen in Ehesachen und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten auf anwaltlich vertretene Parteien beschränkt sein. Ergänzend dazu soll für einen verfahrensrechtlich adäquaten Umgang im Fall von technischen Störungen gesorgt werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Allgemeinen Teils des Außerstreitgesetzes soll die Abhaltung einer "Videoverhandlung" entsprechend dem Regulativ der ZPO (Zivilprozessordnung) grundsätzlich auch in allen außerstreitigen Verfahrensmaterien ermöglicht werden. In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren soll die Teilnahme an einer solcherart anberaumten Tagsatzung grundsätzlich nur für durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar vertretene Parteien zulässig sein. Diese Einschränkung gilt nicht für Parteien. In Erwachsenenschutz-, Heimaufenthalts- und Unterbringungsverfahren soll die "Videoverhandlung" nur ausnahmsweise zulässig sein, weil die von solchen Verfahren betroffenen Personen in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt und mit den besonderen Umständen einer solchen Form der Verhandlung daher überfordert sein können.

Auch in Verfahren nach der IO (Insolvenzordnung) und der EO (Exekutionsordnung) soll der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht werden, wobei die Schuldnerin/der Schuldner bzw. die Parteien dennoch persönlich vor Gericht erscheinen können.

Mit dem vorgeschlagenen § 85b GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) soll nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen geschaffen werden.
28.04.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz