ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG (100/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)

Kurzinformation

Ziele

  • Einfacher strukturierter Zugang zu Daten bestimmter großer Unternehmen 
  • Elektronische Archivierung  

Inhalt

  • Schaffung eines einfachen Übermittlungskanals für betroffene Unternehmen
  • Anpassung des § 190 Abs. 5 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Stand: 30.04.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträger, professionelle Anlegerinnen/Anleger und Kleinanlegerinnen/Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträgerinnen/Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können. 

Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurde eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen geändert. Grundlage dafür waren die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie) und die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Verordnung). 

Mit dem Finanzmarktsammelgesetz wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen, entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG). 

Außerdem soll der Entwurf dazu genützt werden, eine geplante Maßnahme zum Abbau von Bürokratie und zur Ankurbelung der Wirtschaft umzusetzen, um eine rein elektronische Verwahrung von Unterlagen zu ermöglichen.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz

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