IFG-Anpassungsgesetz-Justiz – IFG-AnpJu (18/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Datenschutzgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Jugendgerichtsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung und die Zivilprozessordnung geändert werden (IFG-Anpassungsgesetz-Justiz – IFG-AnpJu)

Kurzinformation

Ziel 

Herstellung des verfassungskonformen Zustands 

Inhalt 

  • Entfall des Begriffs des Amtsgeheimnisses bzw. der Amtsverschwiegenheit zur Anpassung an die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) 

  • Anpassung von Materiengesetzen zur Sicherstellung der Geheimhaltung von schutzwürdigen Informationen im Sinne des § 6 IFG 

  • Anpassung der Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) 

Stand: 06.05.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Mit BGBl. I Nr. 5/2024 wurde das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein neues Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen. Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen treten mit 1. September 2025 in Kraft. 

Infolgedessen sollen mehrere Gesetze angepasst werden, indem Bezüge auf das Amtsgeheimnis oder die Amtsverschwiegenheit entweder ersatzlos gestrichen oder durch einen Bezug auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bzw. Geheimhaltungspflichten ersetzt werden, z.B. in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), in der Notariatsordnung (NO), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG). 

Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsverpflichtung von Beamtinnen/Beamten soll der Tatbestand des § 310 StGB angepasst werden, der künftig auf die ausschließlich kraft des Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Informationen abzielen soll, zu deren Geheimhaltung es z.B. eine gesetzliche Verpflichtung gibt. 

Die Ermächtigung zur Datenübermittlung von der Kriminalpolizei an Pflegschaftsgerichte soll wieder eingeführt werden (JGG). Personen, die bei der Übernahmekommission (Wiener Börse) arbeiten oder im Auftrag der Justizbetreuungsagentur ausüben (z.B. Bewährungshilfe), sollen weiterhin zur vertraulichen Behandlung dienstlich erlangter Informationen verpflichtet sein.