Rechtsanwaltstarifgesetz, Zivilprozessordnung, Änderung (47/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch

Inhalt

  • Änderungen bei der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs
  • Änderungen bei der Kostenstruktur von Gerichtsverfahren über unbestrittene Besitzstörungen

Stand: 17.09.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Besitzstörungen betreffen unterschiedliche Situationen, vom kurzfristigen Überragen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) über fremden Grund beim Wenden oder Zurücksetzen bis zum Fällen eines Baumes an der Grundstücksgrenze. Die geltende Rechtslage ermöglicht bereits sachgerechte Lösungen, Änderungen im materiellen Recht sind nicht erforderlich.

Zunehmend werden allerdings Fälle bekannt, in denen im Zusammenhang mit Kfz wegen behaupteter Besitzstörungen Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden. Diese Forderungen werden oft mit der Androhung einer Besitzstörungsklage verbunden. Aufgrund von Unsicherheiten über rechtliche Voraussetzungen wie die Intensität des Eingriffs oder das Risiko einer Wiederholung erscheint es betroffenen Personen häufig wirtschaftlich sinnvoller, der Forderung nachzukommen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass durch Zahlung Rechtsschutz abgelöst wird. Kritisiert wird, dass daraus finanzielle Anreize entstehen könnten, Besitzstörungen systematisch zu verfolgen oder sogar gezielt zu provozieren.

Das Regierungsprogramm sieht daher Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen missbräuchliche Abmahnungen vor. Eine Rolle spielt dabei, dass gerichtliche Entscheidungen in Besitzstörungssachen derzeit nicht bis zum Höchstgericht geführt werden können. Die Verfahren enden bei den Gerichten zweiter Instanz. Diese Einschränkung verhindert eine einheitliche Auslegung durch das Höchstgericht, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Anrufung des Höchstgerichts für Besitzstörungssachen vorübergehend zu ermöglichen. Ziel ist es, durch Leitentscheidungen die uneinheitliche Rechtsprechung zu bereinigen, Rechtsklarheit herzustellen und Missbrauch vorzubeugen. Gleichzeitig soll dadurch das öffentliche Bewusstsein für Besitzschutz gestärkt, die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung gefördert und die Qualität dieser Beratung verbessert werden.

Darüber hinaus soll das anwaltliche Kostenrecht so angepasst werden, dass Besitzstörerinnen/Besitzstörer, die den Vorwurf nicht bestreiten, eine gerichtliche Entscheidung kostengünstiger erwirken können. Dadurch soll der wirtschaftliche Anreiz sinken, überhöhte außergerichtliche Zahlungen zu leisten, nur um ein Verfahren zu vermeiden.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz