Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026, Änderung (80/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)

Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026

Ziele

  • Glättung des Rechtsrahmens für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz geschlossen wurden
  • Nachhaltigeres Konsumverhalten durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucherinnen/Verbraucher

Inhalt

  • Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) und Einfügung eines eigenen Abschnitts für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
  • Adaptierung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen
  • Rücktrittsfunktion für sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online Benutzeroberfläche geschlossen werden („Widerrufsbutton“)
  • Sicherstellung der Bereitstellung transparenter und standardisierter Nachhaltigkeitsinformation

Stand: 12.02.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge sowie der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. 

Zur Bereinigung der Rechtslage soll das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) aufgehoben und dessen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einen neuen Abschnitt des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) integriert werden. Diese Bestimmungen sollen als „Sicherheitsnetz“ fungieren und nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine vorrangigen sektorspezifischen Unionsvorschriften greifen. Begleitend dazu sollen Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) vorgenommen werden.

Eine wesentliche Neuerung für sämtliche über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge soll die verpflichtende Einführung einer leicht zugänglichen Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) sein. Durch diese Regelung sollen Unternehmerinnen/Unternehmer verpflichtet werden, Verbraucherinnen/Verbrauchern die Abgabe einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung unmittelbar online zu ermöglichen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um Finanzdienstleistungen handelt oder nicht.

Im Sinne eines nachhaltigeren Konsumverhaltens sollen zudem die vorvertraglichen Informationspflichten im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) erweitert werden. Unternehmerinnen/Unternehmer sollen künftig vor Vertragsabschluss über Aspekte wie Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und umweltfreundliche Lieferoptionen informieren müssen. Ergänzend dazu sollen eine harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren und eine harmonisierte Mitteilung zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten als neue Anlagen zum Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) normiert werden.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz