Unvereinbarkeitsausschuss des Bundesrates (1/A-UV-BR) seit 14.01.1996

Der Unvereinbarkeitsausschuss berät über im Sinne des Unvereinbarkeitsgesetzes abgegebene Meldungen. Der Unvereinbarkeitsausschuss entscheidet unter Bedachtnahme auf die objektive und unbeeinflusste Amtsführung, ob er die Ausübung des Berufes eines Mitglieds des Bundesrats genehmigt oder nicht.