(21) Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996) (502 und 522/NR sowie 5371/BR d. B.)
Berichterstatter: Ludwig Bieringer 153
[Antrag, zu (19) dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, zu (20) 1. der im Artikel I Z 5 enthaltenen Verfassungsbestimmung des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und 2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und zu (21) keinen Einspruch zu erheben]
Redner:
Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck 157
Staatssekretär Mag. Karl Schlögl 157
einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (19) dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen 158
einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (20) 1. der im Artikel I Z 5 enthaltenen Verfassungsbestimmung des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und 2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben 159
Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (21) keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 159
(22) Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996) (458 und 544/NR sowie 5372/BR d. B.)
Berichterstatter: Ferdinand Gstöttner 160
(Antrag, 1. den im Bericht angeführten Artikeln sowie im Artikel II des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und 2. gegen den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben)
Redner:
Annahme des Antrages des Berichterstatters, 1. den im Bericht angeführten Artikeln sowie im Artikel II des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und 2. gegen
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