Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 13

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Annahme des Antrages der Berichterstatterin, keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 189

(32) Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird (761/A und 1188/NR sowie 5713/BR d. B.)

Berichterstatter: Erich Farthofer 189

(Antrag, keinen Einspruch zu erheben)

Redner:

DDr. Franz Werner Königshofer 189

Ing. Peter Polleruhs 191

Josef Pfeifer 192

Bundesminister Dr. Caspar Einem 193

Annahme des Antrages des Berichterstatters, keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 194

(33) Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen samt Anlagen und Erklärung der Republik Österreich (1086 und 1216/NR sowie 5721/BR d. B.)

Berichterstatter: Wolfgang Hager 194

(Antrag, 1. der im Artikel 11 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Bestimmung gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. dem gegenständlichen Beschluß gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 3. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben)

Redner:

Gottfried Jaud 194

Mag. Günther Leichtfried 195

Alfred Gerstl 197

Dr. Paul Tremmel 197

einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, 1. der im Artikel 11 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Bestimmung gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. dem gegenständlichen Beschluß gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 3. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben 198


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