Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich (1433 und 1600/NR sowie 5912/BR d. B.)
Berichterstatter: Dipl.-Ing. Hannes Missethon 85
(Antrag, 1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben)
Redner:
Annahme des Antrages des Berichterstatters, 1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 88
Gemeinsame Beratung über
(13) Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1638 und 1681/NR sowie 5913/BR d. B.)
(14) Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1633 und 1682/NR sowie 5914/BR d. B.)
Berichterstatter: Ferdinand Gstöttner 89
[Antrag, zu (13) und (14) keinen Einspruch zu erheben]
Redner:
Bundesminister Dr. Nikolaus Michalek 97
Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (13) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmenmehrheit) 99
Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (14) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 99
Gemeinsame Beratung über
(15) Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der
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