Der Unvereinbarkeitsausschuss berät über im Sinne des Unvereinbarkeitsgesetzes abgegebene Meldungen. Der Unvereinbarkeitsausschuss entscheidet unter Bedachtnahme auf die objektive und unbeeinflusste Amtsführung, ob er die Ausübung des Berufes eines Mitglieds des Bundesrats genehmigt oder nicht.