19.06

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Werter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Glück dürfen wir in einer Demokratie leben, in einer starken Demokratie, in der die rechtsstaatlichen Mechanismen funktio­nieren und in der, wie wir in den letzten Monaten und Jahren gesehen haben, Verfeh­lungen aufgedeckt werden.

Die Demokratie lebt vom Wettbewerb der unterschiedlichen Parteien um die besten Ideen. Dazu braucht es neben klugen Köpfen auch eine entsprechende Finanzierung der Parteien, welche in verschiedenen Ländern ganz unterschiedlich erfolgt. Ich sage hier auch ganz offen: Ich bin kein Fan des amerikanischen Modells, bei dem überall um Spenden gekeilt wird. Dies schafft nämlich Abhängigkeiten, und so besteht dann die Gefahr, dass Politik für jene gemacht wird, die sich große Spenden und Spender leisten können. (Ruf bei der ÖVP: Das gilt für die Demokraten aber auch, oder?)

Politik für die Spenderinnen und Spender und nicht Politik für Menschen, das ist unseriös (Abg. Taschner: Auch Spender sind Menschen!), deshalb ist die öffentliche Finanzie­rung unserer Demokratie gut und richtig. Dennoch gibt es auch in Österreich große Defizite, und vor allem eine Partei setzte sich in der Vergangenheit über alle Regeln hinweg. Kein Wunder, dass dann zum Beispiel Wahlkampfkostenobergrenzen um fast das Doppelte überschritten werden! Kein Wunder, dass zum Beispiel in Tirol ein einziger Kandidat der ÖVP auf einem der hinteren Listenplätze persönlich mehr als 100 000 Euro für den Wahlkampf zur Verfügung hat! (Abg. Ottenschläger: Dass die Gewerkschaft die SPÖ gefördert hat?) Wenn dies mitunter durch Spenden von Vermögenden, von Unter­nehmerinnen und Unternehmern in Millionenhöhe an eine politische Partei, vornehmlich die ÖVP, finanziert wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dafür eine Gegen­leistung erwartet und auch erbracht wird. 12-Stunden-Tag, 60-Stunden-Woche – daran möchte ich erinnern.

Wie bereits gestern Herr Abgeordneter Matznetter zu Recht ausführte, scheitern wirk­same Maßnahmen gegen die Teuerung gerade daran, dass manche im Umkreis der ÖVP lieber weiter zusätzliche Millionen Euro scheffeln, während die breite Bevölkerung immer mehr Probleme hat, das ganz normale Leben zu finanzieren. (Abg. Ottenschläger: Das ist ja unglaublich! Wovon redet denn die? Das ist ja eine Themenverfehlung!) Für mich ist klar, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, zu wissen, wie die Finanzierung der Parteien erfolgt und wie viel Geld aufgewendet wird. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Ottenschläger: Das wird vor allem in Wien interessant!)

Mehr Transparenz der Parteikassen und mehr Prüfrechte für den Rechnungshof, dafür setzen wir uns ein und da haben wir uns durchgesetzt. (Abg. Zarits: Wie viele Beteili­gungen hat denn die SPÖ Wien?) Es ist uns ein großes Anliegen, dass die Prüfrechte des Rechnungshofes ausgeweitet werden und dieser nicht mehr auf den Koopera­tionswillen der Parteien angewiesen ist. Verstöße gegen die Regeln müssen zudem strenger geahndet werden, und das ist auch gut so.

Diese Reform des Parteienfinanzierungsgesetzes ist ein erster Schritt zu mehr Trans­parenz und Gerechtigkeit. Es braucht klare Spielregeln für einen fairen Wettbewerb in einer Demokratie. Wir begrüßen die aktuelle Nachschärfung. Einige unserer Vorschläge wurden, wie bereits erwähnt, auch übernommen und das sehen wir wirklich als positiv. Dennoch gibt es noch weiteres Verbesserungspotenzial und nach wie vor bestehende Schlupflöcher. Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag zum Bericht des Verfas­sungsausschusses über den Antrag 2487/A ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Z 5 lautet § 2 Z 3:

„3. ,nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Orga­nisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der ande­ren nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an der Willensbildung der Partei mitwirkt, sofern diese Unter­stützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisa­tionen oder der Partei festgelegt ist und der Partei durch die Organisation angezeigt wurde. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförde­rungs­gesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,“

2. In Z 14 lautet § 5 Abs. 6a:

„(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstüt­zung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen. Über die Frage, ob eine Organisation als nahestehend zu qualifizieren ist, kann diese Organisation, die Partei oder der Rechnungshof beim UPTS einen diesbe­züg­lichen Feststellungsantrag stellen.“

3. Z 30 lautet:

„30. In § 11a lautet Abs. 5a:

,(5a) Der Senat entscheidet auf Antrag einer Organisation gemäß § 2 Z 3, einer Partei oder des Rechnungshofs darüber, ob eine Organisation als nahestehend zu qualifizieren ist.‘“

*****

In diesem Sinne: Uns freut es. Es geht um ein Stück mehr Transparenz und hoffentlich ein Stück mehr Gerechtigkeit. – Ich danke. (Beifall bei der SPÖ.)

19.12

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Leichtfried, GenossInnen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 2487/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichts­hof­gesetz 1953 (VfGG) geändert werden sowie über den Antrag 34/A und Zu 34/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, über den Antrag 35/A und Zu 35/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird und über den Antrag 454/A der Abge­ordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird (1637 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Z 5 lautet § 2 Z 3:

„3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an der Willensbildung der Partei mitwirkt, sofern diese Unter­stützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organi­sationen oder der Partei festgelegt ist und der Partei durch die Organisation angezeigt wurde. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförde­rungs­gesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,“

2. In Z 14 lautet § 5 Abs. 6a:

„(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstüt­zung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen. Über die Frage, ob eine Organisation als nahestehend zu qualifizieren ist, kann diese Organisation, die Partei oder der Rechnungshof beim UPTS einen dies­bezüglichen Feststellungsantrag stellen.“

3. Z 30 lautet:

„30. In § 11a lautet Abs. 5a:

„(5a) Der Senat entscheidet auf Antrag einer Organisation gemäß § 2 Z 3, einer Partei oder des Rechnungshofs darüber, ob eine Organisation als nahestehend zu qualifizieren ist.““

Begründung

Auf Grund der weiten Begrifflichkeit, die § 2 Z 3 des Entwurfs in der Fassung des Ausschussberichts enthält, ist weitgehend unklar, welche Organisationen in Zukunft als nahestehende Organisationen anzusehen sind. Dies wird insbesondere dadurch ver­schärft, dass auch Organisationen, die nahestehende Organisationen unterstützen (wo­bei dieser Begriff nicht näher definiert ist) erfasst sein sollen. Dadurch entsteht jedoch die Möglichkeit von „Kettenorganisationen“, was erhebliche Rechtsunsicherheit und schlussendlich allenfalls auch Strafen mit sich bringt. Um dieses Spannungsverhältnis – auch vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK – aufzulösen, wird durch den vorliegenden Antrag eine Meldepflicht dieser nahestehenden Organisationen sowie gleichzeitig ein Verfahren zur Statusprüfung beim UPTS vorgesehen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.

Zur Wort gelangt nun David Stögmüller. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.