Die Beschwerde sei abzuweisen: Laut einem rezenten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) hätten Nationalratsabgeordnete, wenn sie nicht in ihrer Funktion als Organe der Gesetzgebung tätig würden, ein Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Dem Beschwerdeführer – der in diesem Fall erkennbar nicht in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter auftrete – stehe folglich "wie jedermann" ein Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz zu. Ein darüber hinausgehender Informationszugang aus Art. 10 EMRK sei ihm jedoch verwehrt: Er sei als Nationalratsabgeordneter nämlich entgegen seinen Behauptungen kein "public watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. dazu grundlegend EGMR [GK], 8.11.2017, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság gg. Ungarn; darauf aufbauend die Urteile vom 3.2.2022, 39325/20, Šeks gg. Kroatien und vom 4.3.2025, 4326/18, Girginova gg. Bulgarien sowie die Entscheidungen österreichischer Gerichte VfGH 4.3.2021, E 4037/2020; OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w und VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006). Die Privilegierung als "public watchdog" erfordere insbesondere journalistische Recherchen oder die Tätigkeit in einer Nichtregierungsorganisation. Dass sein Auskunftsbegehren als Vorbereitungsschritt für solche Tätigkeiten dienen sollte, gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, vielmehr werde es mit der parlamentarischen Kontrollpflicht begründet. Hinzu komme, dass selbst die Privilegierung als "public watchdog" keine Informationspflichten begründe, soweit Geheimhaltungspflichten des Staates entgegenstünden.
Folglich sei gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes zu prüfen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gesetzliche Verpflichtungen der Präsidentschaftskanzlei entgegenstünden, nämlich hier die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG.
Dies sei hier der Fall: Zum einen würde eine genauere Beantwortung der Frage betreffend Bahnreisekosten auf unverhältnismäßige Weise in das Grundrecht auf Datenschutz der Mitarbeiter:innen der Präsidentschaftskanzlei eingreifen, weil dafür eine Auflistung der einzelnen Mitarbeit:innen erforderlich wäre. Zudem sei eine Beurteilung, ob Steuergeld zweckmäßig verwendet worden sei, bereits anhand der erteilten Auskunft über die Gesamtkosten der jeweiligen Reise möglich; inwieweit eine genaue Auflistung der Reisekosten jeder einzelnen Person dafür notwendig wäre, sei hingegen nicht nachvollziehbar.
Zum anderen würde eine genaue Auskunft über die Transportmittelwahl einzelner Personen Rückschlüsse auf personenbezogene Daten einzelner Mitarbeiter:innen des Bundespräsidenten und seiner Ehegattin zulassen. Überdies könnte eine Veröffentlichung der Information, welcher bzw. welche Mitarbeiter:in mit welchem Transportmittel auf welcher Strecke gefahren ist, die Sicherheit des Bundespräsidenten, seiner Ehefrau und seiner Mitarbeiter:innen gefährden, zumal solche Reisen öfter erfolgten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits eine genaue Auskunft zu den gewählten Transportmitteln und den Gesamtkosten ihrer Benützung erhalten.
Ebenso würde eine genaue Aufschlüsselung der Beherbergungskosten auf einzelne Mitarbeiter:innen personenbezogene Rückschlüsse zulassen und habe daher zu unterbleiben. Wiederum würde auch die Sicherheit des Bundespräsidenten gefährdet, wenn genauere Daten zu den Kosten einzelner Zimmer offengelegt würden, zumal in Zukunft dieselben Unterkünfte gebucht werden könnten. Eine genauere Aufschlüsselung sei daher aufgrund der Amtsverschwiegenheit sowie der datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen der an den Reisen beteiligten Personen nicht zu erteilen.
Im Ergebnis habe die Präsidentschaftskanzlei daher zu Recht eine weitere Auskunftserteilung verweigert.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.