Im Unterschied zu den sonstigen Gesetzesbeschlüssen sehen die Bundesverfassung und das Unionsrecht (insbesondere das Europäische Semester) sehr genaue Regeln für die Vorbereitung, Beschlussfassung und Kontrolle des Budgets vor. Der gesamte Budgetprozess ist in das sogenannte Europäische Semester eingebunden. Das ist die Koordinierung und Überwachung der Haushaltspolitik der EU-Mitgliedstaaten.
Das Budget ist der Haushaltsplan des Bundes für ein Finanzjahr. Es ist eine Gegenüberstellung der erwarteten Einzahlungen/Erträge (z.B. Steuern) sowie der höchstzulässigen Auszahlungen/Aufwendungen (z.B. für Transfers oder Personal) des Bundes. Es geht folglich um die Autorisierung von Mitteln für die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch den Nationalrat. Diese Aufgaben werden in erster Linie von den Verwaltungsbehörden unter der Leitung der BundesministerInnen erbracht. Aus diesem Grund kommt der Bundesregierung und vor allem dem Finanzminister die führende Rolle im Budgetprozess zu. Das schließt mit ein, dass die Bundesregierung in ihrem Entwurf auch das Budget anderer oberster Organe (z.B. Nationalrat, Bundesrat, Bundespräsident, VfGH, VwGH usw.) festlegt. Der Präsident des Nationalrates kann gemäß § 14 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) einen Voranschlagsentwurf erstellen, der Finanzminister ist jedoch nicht rechtlich daran gebunden. Er kann also in seinem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes davon abweichen.
Art. 51 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestimmt, dass die Bundesregierung den Budgetentwurf zehn Wochen vor Ende des Finanzjahres, das ist der 31. Dezember, vorlegen muss. Dies findet üblicherweise im Herbst statt. Nur wenn das nicht rechtzeitig geschieht, dürfen gemäß Art. 51a B-VG Abgeordnete des Nationalrates selbst einen Entwurf einbringen. Wenn im Herbst Wahlen zum Nationalrat stattfinden, ist es jedoch üblich, das Budget erst später vorgelegt wird. Zugleich schreibt das B-VG aber vor, dass das Budget grundsätzlich nur für ein Finanzjahr erstellt werden darf. Damit sichert die Verfassung das Recht des Nationalrates, jährlich über das Budget zu beraten und es zu beschließen.
Das Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat läuft nach den allgemeinen Regeln ab, die Praxis ist aber durch besondere Traditionen geprägt (siehe unten). Der Bundesrat hat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht beim Budget selbst. Der Bund soll ohne jedwede Beteiligung der Länder über seine Finanzplanung entscheiden.