ESM-Informations­ordnung

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informations­ordnung)

Fassung und Kundmachung

Die ESM-Informations­ordnung ist als Anlage 2 zum GOG (Geschäftsordnungsgesetz) beschlossen worden und die Kundmachung erfolgte im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 66/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2014.

§ 1 [Unverzügliche Unterrichtung in Angelegenheiten des ESM]

Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

1. die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2. Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,

3. Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4. Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,

5. Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag

6. Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7. die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8. die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

9. Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

10. Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,

11. Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, (Anm.: Z 11 tritt hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

12. Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,

13. Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,

14. Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,

15. die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Art. 18 Abs. 6 ESM-Vertrag, (Anm.: Z 15 tritt erst nach Vorliegen der im § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

16. Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,

17. die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag,

18. Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,

19. die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,

20. Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,

21. die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und

22. Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 2 [Nachträgliche Unterrichtung in Angelegenheiten des ESM]

Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

1. die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,

2. die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,

3. die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,

4. die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,

5. Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,

6. die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7. die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8. die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß  Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und

9. Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 3 [Schriftliche Information]

(1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 4 [Formelle Angaben]

Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

§ 5 [Vervielfältigung und Verteilung]

(1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

(2) Sofern sich Dokumente, die gemäß § 1 bis 3 übermittelt werden, auf Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag beziehen, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist. (Anm.: Abs. 2 tritt erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

§ 6 [Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG]

Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß  Art. 50c Abs. 3 B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

§ 7 [Verteilung an von den Klubs namhaft gemachte Personen]

Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

§ 8 [Wahrung der Vertraulichkeit]

Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

§ 9 [Nachträgliche Veröffentlichung]

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32f Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.