Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (752 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 283/BNR
Dafür: V, S, G, A. Dagegen: F
Beschlossen im Nationalrat 283/BNR, Dafür: V, S, G, N. Dagegen: F

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Regierungsvorlage: Staatsvertrag

Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Schwerpunkte des Staatsvertrages

  • Der ESM soll vorzeitig mit 2022 als gemeinsame Letztsicherung (Common Backstop) für den SRF fungieren.
  • Die Rolle des ESM in und außerhalb von Finanzhilfeprogrammen sowie die Arbeitsteilung mit der Europäischen Kommission soll neu geregelt werden. Der ESM soll die Europäische Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Stabilitätshilfe-Programmen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, unterstützen.

Stand: 18.03.2021

  • Zur Verbesserung der Schuldentragfähigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, soll der ESM in Zukunft auf freiwilliger Basis und auf Antrag eines Mitgliedstaates als Mittler und Berater zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und dessen Gläubigern auftreten können. Ferner sollen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist, ab 1. Januar 2022 Umschuldungsklauseln mit einstufiger Aggregation, sogenannte „Single-Limb Collective Action Clauses“, in ihre Staatsanleihen aufnehmen, mittels derer in Ausnahmefällen Umschuldungen einfacher umsetzbar sein werden.
  • Die Bedingungen für die Gewährung vorsorglicher Finanzhilfen durch den ESM werden näher spezifiziert. Solche Kreditlinien sollen als Absicherung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist, mit grundsätzlich stabilen Staatsfinanzen zur Verfügung stehen, die einem wirtschaftlichen Schock ausgesetzt sind.

Parlamentskorrespondenz

Einbringendes Ressort

BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)

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