Hausordnung

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

I. Allgemeines

Ziffern 1 bis 5 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

1. Hausrecht im historischen Parlamentsgebäude sowie in weiteren Räumlichkeiten

Der/Die Präsident/in des Nationalrates (in weiterer Folge als Präsident/in bezeichnet) übt das Hausrecht (Art. 30 Abs. 6 B‑VG im Zusammenhalt mit § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates) im historischen Parlamentsgebäude sowie in den für Zwecke des Parlaments gewidmeten Räumlichkeiten des Bundes bzw hiezu angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücken (in weiterer Folge als die Parlamentsgebäude bezeichnet) aus. Vor allem obliegen ihm die Verwaltung, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung – soweit nicht für die Dauer von Sitzungen der Bundesversammlung, des Nationalrates bzw. des Bundesrates oder deren Ausschüssen, Enqueten und Enquete-Kommissionen besondere Geschäftsordnungsbestimmungen bestehen – sowie die Erhaltung und der Schutz aller geschichtlich oder künstlerisch wertvollen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände (Archivalien und Denkmäler). Die Anordnungen des/der Präsidenten/in ergehen, sofern sie nicht im Rahmen der legislativen Gewalt bzw. gegenüber Bediensteten der Parlamentsdirektion erfolgen, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. 

2. Handhabende Organe

Der/Die Präsident/in bedient sich bei der Ausübung des Hausrechtes der Parlamentsdirektion (Art. 30 Abs. 3 B‑VG). Auf Ersuchen des/der Präsidenten/in kann dieselbe zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung durch Organe der öffentlichen Sicherheit unterstützt werden. Dessen ungeachtet kann sich der/die Präsident/in hiezu im Sitzungssaal des Nationalrates auch der gewählten Ordner bedienen. 

3. Änderungs- und Interpretationsrecht

Änderungen der Hausordnung erlässt der/die Präsident/in nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Präsidialkonferenz können auch Zweifelsfragen bezüglich der Handhabung der Hausordnung beraten werden, wenn dies ein Mitglied der Präsidialkonferenz verlangt. 

4. Ausnahmen von der Hausordnung

Erforderlichenfalls kann der/die Präsident/in, insbesondere wenn dies aus Gründen der Sicherheit, wegen bautechnischer Maßnahmen oder des störungsfreien Ablaufes des parlamentarischen Geschehens notwendig erscheint, für begrenzte Zeit von den Bestimmungen der Hausordnung abweichende Anordnungen treffen. 

5. Durchführung der Hausordnung

Sofern besondere Anordnungen zur Durchführung der Hausordnung erforderlich sind, werden diese vom/von der Präsidenten/in bzw. in dessen/deren Auftrag von der Parlamentsdirektion erlassen.