Kraftfahrgesetz, Änderung (41. KFG-Novelle) (1954 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 711/BNR
Dafür: V, G, A. Dagegen: S, F
Beschlossen im Nationalrat 711/BNR, Dafür: V, G, N. Dagegen: S, F

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

41. KFG-Novelle (1954 d.B.)

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Änderung des § 46 KFG und Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
  • Entsprechende Änderung des § 40 und des § 47 KFG, damit die Zulassungsstellen die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister übernehmen können. Zusätzlich soll zur Datenbereinigung vorweg ein Datenabgleich durchgeführt werden
  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals, wobei ein stärkerer Praxisbezug hergestellt wird und auch eine verpflichtende Aus- und Weiterbildung vorgeschrieben wird
  • Schaffung einer entsprechenden Bestimmung in § 123 Abs. 2a KFG, wodurch besonders geschulten Organen der Asfinag diese Befugnis eingeräumt wird
  • In § 125 KFG wird der Kreis der potentiellen § 125 –Sachverständigen erweitert und auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, die eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben, ausgedehnt
  • In § 134 Abs. 3c wird die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das sog. Handyverbot von 50 Euro auf 100 Euro angehoben und in § 134 Abs. 3d wird die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben
01.03.2023

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
GRÜNE
NEOS
Dagegen:
SPÖ
FPÖ

Mitglied der Bundesregierung

Leonore Gewessler, BA

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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