Gesetzes­initiativen

Gesetzesinitiativen können von Abgeordneten, der Regierung, von Ausschüssen oder von Bürger:innen eingebracht werden.  

Die Initiative für ein Gesetz

Es gibt viele Gründe, neue Gesetze anzustreben oder Veränderungen bestehender Gesetze zu beantragen: Wenn etwa die Bundesregierung ein Vorhaben umsetzen will, muss sie dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen. Auch einzelne Abgeordnete treten mit einem Programm und als Vertreter:innen von Interessengruppen zur Wahl an und wollen möglichst viele Ideen umsetzen.

Der Anstoß zur Schaffung eines neuen Gesetzes kommt auch oft von außen: Organisationen und Initiativen wenden sich mit ihren Vorschlägen an Politiker:innen oder Richtlinien der EU müssen mit österreichischen Gesetzen umgesetzt werden. In manchen Fällen hebt auch der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz auf, woraufhin anstatt des aufgehobenen Gesetzes ein neues geschaffen werden muss.

Welche Gesetzes­initiativen gibt es?

Im Detail können im Nationalrat Gesetzesinitiativen als Vorlagen der Bundesregierung, als Anträge von Abgeordneten zum National, als Anträge des Bundesrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats sowie durch ein Volksbegehren eingebracht werden (Art. 41 Abs. 1 und 2 B-VG, § 69 GOG-NR sowie § 21 GO-BR).

Auch Ausschüsse des Nationalrats können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, wenn diese mit einem Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, der gerade im jeweiligen Ausschuss behandelt wird (§ 27 GOG-NR). Dasselbe gilt für Ausschüsse des Bundesrats, dabei handelt es sich um Anträge auf Ausübung einer Gesetzesinitiative (§ 23 GO-BR).

Die Bundesregierung: Entwürfe, Begutachtungs­verfahren und Regierungsvorlagen

Ein großer Teil der Gesetzesvorlagen stammt von der Bundesregierung. Sie möchte ihr Regierungsprogramm umsetzen und verfügt in den Ministerien über Experten und Expertinnen mit dem Fachwissen für die Ausarbeitung von Gesetzen. Viele Regelungsvorhaben setzen voraus, dass man sich sehr gut mit einem – oft sehr engen – Fachgebiet auskennt und Probleme und Auswirkungen im Detail voraussehen kann.

Politiker:innen haben Ideen und Fachleute setzen sie um. Die Aufgabe von Politiker:innen ist es, Ideen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen. Die Ausarbeitung und die Details eines Gesetzes sind meist Sache von Experten und Expertinnen.

Zu Entwürfen werden zudem Meinungen eingeholt. Zunächst erstellt das zuständige Ministerium einen sogenannten Ministerialentwurf. Dieser wird zur Begutachtung an öffentliche Institutionen, fachkundige Gruppen und Organisationen versendet und auf der Parlamentswebsite veröffentlicht. Dort können auch alle anderen Interessierten (Einzelpersonen, Vereine und Unternehmen) – ohne ausdrückliche Einladung – im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren ihre Stellungnahme zum Entwurf abgeben und Kritik äußern. Auch die Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern werden – nur nach deren Zustimmung – auf der Parlamentswebsite veröffentlicht. Außerdem können bereits eingelangte Stellungnahmen unterstützt werden.

Nach der Begutachtung kann das Ministerium den Entwurf ändern, muss das aber nicht tun. Wenn der Entwurf Zustimmung in der Bundesregierung findet (Beschluss im sogenannten Ministerrat), wird er als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht. Auch die aktuellen Regierungsvorlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Dort können bis zur Beschlussfassung im Bundesrat weiterhin Stellungnahmen abgegeben oder bereits eingelangte unterstützt werden (Parlamentarisches Begutachtungsverfahren).

Anträge von Abgeordneten

Fünf Abgeordnete können in einer Sitzung des Nationalrats gemeinsam einen schriftlichen Gesetzesantrag einbringen (§ 26 GOG-NR). Dieser wird als "Selbständiger Antrag" oder als "Initiativantrag" bezeichnet. Über viele Jahrzehnte gab es viel weniger selbständige Anträge als Regierungsvorlagen. 

Das hat sich vor allem seit dem Jahr 2020 geändert (Showcases Open Data). Damals war es notwendig, viele Gesetzentwürfe rasch – also ohne das aufwändige Begutachtungsverfahren – einzubringen, um die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Seither werden auch zahlreiche Initiativen, mit denen Vorhaben der Bundesregierung umgesetzt werden sollen, von Abgeordneten der Regierungsparteien eingebracht. Diese Entwicklung lässt sich anhand ausgewerteter Gesetzesinitiativen nachverfolgen: Open Data

Abgeordnete können auch politische Wünsche ohne konkreten Gesetzestext an die Bundesregierung richten. Dafür bringen sie Entschließungsanträge ein. Sehr oft wird von Abgeordneten in Entschließungen gefordert, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erstellt. Das geschieht etwa dann, wenn besonderes Expert:innenwissen für den konkreten Entwurf wichtig ist. Die Abgeordneten legen in solchen Entschließungsanträgen nur die Eckpunkte des geforderten Gesetzes fest.

Anträge von Ausschüssen

Ausschüsse des Nationalrats haben auch das Recht, Selbständige Anträge einzubringen. Sie können das aber nicht nach Lust und Laune tun, sondern nur dann, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird (§ 27 GOG-NR).

Dasselbe gilt für Ausschüsse des Bundesrats und nennt sich dort Antrag auf Ausübung einer Gesetzesinitiative (§ 23 GO-BR).

Gesetzesanträge des Bundes­rats

Normalerweise berät der Bundesrat über Gesetzesänderungen, wenn der Nationalrat diese schon beschlossen hat. Der Bundesrat kann aber auch selbst initiativ tätig werden. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats oder der Bundesrat insgesamt - mit Mehrheitsbeschluss - können Gesetzesanträge einbringen (§ 21 GO-BR).

Diese werden direkt von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesrats an die/den Nationalratspräsident:in zur weiteren Behandlung übermittelt.

Volksbegehren: Gesetzesanträge von Bürger:innen

Durch ein Volksbegehren haben auch Bürger:innen die Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Ein Volksbegehren muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, die durch ein Bundesgesetz zu regeln ist.

Ein Volksbegehren kann einen konkreten Gesetzestext enthalten. Es genügt aber auch, wenn das Anliegen genau beschrieben ist.

Wenn ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben wurde, muss es dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt werden (Art. 41 Abs. 2 B-VG und § 69 Abs. 2 GOG-NR).

Weiterführende Informationen

Lesen Sie mehr zu den Instrumenten direkter Demokratie, den Beteiligungsmöglichkeiten an politischen Vorhaben und aktuellen Gesetzesinitiativen:

Beschluss der provisorischen Nationalversammlung. Beilage Nr. 8. Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich

Aktuelle Gesetzesinitiativen

Sie interessieren sich, welche Gesetzesinitiativen es aktuell gibt? Hier können Sie diese recherchieren.

Abstimmung per Handzeichen

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Volksbegehren

Volksbegehren sind für Bürger:innen ein Weg, selbst ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Mehr über Volksbegehren als eine Art der Beteiligung.

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Fachdossier: Wie behandelt der Nationalrat Volksbegehren?

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