Die Auskunftsperson hat das Recht, die Aussage aus den folgenden Gründen zu verweigern, also auf einzelne Fragen nicht zu antworten (§ 43 VO-UA):
- Die Beantwortung einer Frage würde die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines:einer Angehörigen betreffen.
- Die Beantwortung einer Frage würde für die Auskunftsperson oder eine:n Angehörige:n die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen.
In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der Aussageverweigerungsgrund der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung als gerechtfertigt angesehen, wenn sich die Frage auf ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Auskunftsperson oder Angehörige bezog. Es kommt vor, dass kurz vor einer geplanten Befragung Anzeigen gegen eine Auskunftsperson eingebracht werden. Der konkrete Inhalt dieser Anzeigen ist der Auskunftsperson oft (noch) nicht bekannt, weshalb dieser in der Praxis bisweilen meist ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zugestanden wurde. Hat eine Auskunftsperson in einem Strafverfahren bereits ein Geständnis abgelegt, kann sie – nach der Judikatur des BVwG – die Aussage nur so weit verweigern, als sie sich über ihre bisherige Aussage hinaus belasten würde.
Ein unmittelbarer bedeutender vermögensrechtlicher Nachteil wäre es etwa, wenn eine Entlassung, eine Kündigung einer Stellung oder eines Bestandsverhältnisses (z. B. eines Mietvertrags), eine Enterbung oder eine Aufdeckung von Geschäfts-, Bank- oder Betriebsgeheimnissen droht. Maßgeblich ist dabei, dass ein solcher Nachteil für längere Zeit und nachhaltig droht. Dieser Aussageverweigerungsgrund wurde in der bisherigen Praxis mitunter anerkannt, wenn die Auskunftsperson das Risiko einer Klage wegen Kreditschädigung glaubhaft machen konnte.
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Die Aussage würde zur Verletzung einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsverpflichtung (bspw. des Redaktionsgeheimnisses [§ 31 Abs. 1 MedienG]) führen und die Auskunftsperson wurde von dieser Verpflichtung nicht gültig entbunden.
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Die Aussage würde Tatsachen offenlegen, die der Auskunftsperson in ihrer Eigenschaft als Verteidiger:in bzw. Rechtsanwalt oder -anwältin bekannt geworden sind.
Derartige Aussageverweigerungen wurden in der bisherigen Praxis als gerechtfertigt angesehen, wenn ein konkretes Vertretungsverhältnis vorlag. Rein vertragliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit sind nicht ausreichend.
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Die Beantwortung einer Frage würde zur Offenbarung eines Kunst- oder Geschäftsgeheimnisses führen.
Öffentlich Bedienstete dürfen sich allerdings bei ihrer Befragung im UsA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) berufen (§ 35 VO-UA). Hält es die Dienstbehörde (die ja von der Ladung verständigt wurde; siehe das Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss [Teil I: Ladung[BF1] ]“) für notwendig, dass die Befragung in einer vertraulichen oder geheimen Sitzung (siehe dazu weiter unten) stattfindet, so hat sie dies dem UsA mitzuteilen. Der:Die VS hat eine solche Mitteilung zu berücksichtigen, also in seine:ihre Entscheidungen einzubeziehen, ist aber nicht an sie gebunden.
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Die Frage zielt darauf ab, wie die Auskunftsperson ihr geheimes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat.
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Die Beantwortung einer Frage würde zu einer Gefährdung von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG, deren Bekanntwerden die „nationale Sicherheit“ oder die „Sicherheit von Menschen“ gefährden würde, führen.
Öffentlich Bedienstete dürfen sich allerdings bei ihrer Befragung im UsA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) berufen (§ 35 VO-UA). Hält es die Dienstbehörde (die ja von der Ladung verständigt wurde; siehe das Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss [Teil I: Ladung]“) für notwendig, dass die Befragung in einer vertraulichen oder geheimen Sitzung (siehe dazu weiter unten) stattfindet, so hat sie dies dem UsA mitzuteilen. Der:Die VS hat eine solche Mitteilung zu berücksichtigen, also in seine:ihre Entscheidungen einzubeziehen, ist aber nicht an sie gebunden.
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Die Frage zielt darauf ab, wie die Auskunftsperson ihr geheimes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat.
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Die Beantwortung einer Frage würde zu einer Gefährdung von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG, deren Bekanntwerden die „nationale Sicherheit“ oder die „Sicherheit von Menschen“ gefährden würde, führen.
Der:Die VR hat die Auskunftsperson vor ihrer Befragung über die Aussageverweigerungsgründe zu belehren (§ 38 VO-UA). Während der Befragung obliegt es dem:der VA, die Auskunftsperson unverzüglich auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen hinzuweisen (§ 11 Abs. 3 VO-UA). Ob die Auskunftsperson von ihrem Aussageverweigerungsrecht in Folge auch Gebrauch macht, bleibt ihr selbst überlassen. Gegebenenfalls hat der:die VS die Befragung zu unterbrechen, um der Auskunftsperson die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung mit dem:der VA zu geben (§ 11 Abs. 1 und 4 VO-UA).
Die Aussageverweigerung einer Auskunftsperson darf sich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber – so das BVwG – etwa auf ein ganzes Beweisthema. Wenn eine Auskunftsperson die Aussage verweigern will, hat sie die Gründe der Verweigerung anzugeben und auf Verlangen eines Mitglieds des UsA oder des:der VS glaubhaft zu machen, also näher zu erklären. Der:Die VS entscheidet nach Beratung mit dem:der VR im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die Aussageverweigerung rechtmäßig ist (§ 45 VO-UA). Verweigert die Auskunftsperson nach Ansicht des:der VS zu Unrecht die Aussage, so droht ihr die Verhängung einer Beugestrafe (siehe Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]").