Fachinfos - Fachdossiers 28.06.2023

Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss (Teil II: Befragung)

Die Befragung im Untersuchungsausschuss

Die Befragung von Auskunftspersonen steht im Zentrum der Sitzungen eines UsA. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) trifft Vorkehrungen, um die Rechte von Auskunftspersonen zu wahren und ihre Befragung zu den jeweiligen Beweisthemen zu ermöglichen. Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind insbesondere, ob und in welchen Fällen eine Auskunftsperson die Aussage verweigern und inwieweit sie sich bei der Befragung beraten lassen kann.

Wie kann sich die Auskunftsperson auf die Befragung vorbereiten?

Erhält eine Auskunftsperson eine Ladung, so sind bereits in dieser unter anderem der Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung zu nennen (§ 30 Abs. 1 VO-UA). Das gibt der Auskunftsperson die Möglichkeit, sich auf ihre Befragung vorzubereiten. In einem UsA gibt es zudem mehrere Personen, die die Aufgabe haben, die Rechte von Auskunftspersonen zu wahren. Eine davon ist der Verfahrensanwalt bzw. die Verfahrensanwältin (VA). Mit diesem bzw. dieser kann sich die Auskunftsperson bereits vor (und auch während) einer Befragung vertraulich beraten (§§ 11 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 VO-UA). Über den Inhalt dieser Beratung besteht eine Verschwiegenheitspflicht des:der VA.

Auf der Website des Parlaments werden die Stenographischen Protokolle der Befragungen von Auskunftspersonen in der Regel zeitnah veröffentlicht. Diese Protokolle vergangener Befragungen können ebenso zur Vorbereitung genutzt werden.

Die Auskunftsperson hat das Recht, sich bei ihrer Befragung durch eine Vertrauensperson (VP) begleiten zu lassen (§§ 33 Abs. 1 Z 2, 46 VO-UA). Mitunter erfolgt auch schon die Vorbereitung auf die Befragung gemeinsam mit der VP.

Wie läuft die Befragung ab?

Vor der Befragung muss der:die Verfahrensrichter:in (VR) die Auskunftsperson über ihre Rechte und Pflichten belehren. Im Anschluss daran hat die Auskunftsperson die Möglichkeit, eine einleitende Stellungnahme (20 Minuten) abzugeben (§ 39 Abs. 1 VO-UA). In der Folge führt der:die VR die Erstbefragung durch (15 Minuten). Im Anschluss daran findet die Befragung durch die Mitglieder des UsA statt (maximal 4 Stunden). Die Reihenfolge der Worterteilung in der Befragung richtet sich nach der Redner:innenliste, die von dem:der Vorsitzenden (VS) geführt wird.

In der Praxis kommt es während der Befragung immer wieder zu Debatten, etwa über die Zulässigkeit einzelner Fragen (diese werden Geschäftsordnungsdebatten genannt). Wird dazu die Sitzung unterbrochen, so wird diese Unterbrechung nicht auf die maximal vierstündige Dauer der Befragung angerechnet. Es kann daher vorkommen, dass die Auskunftsperson wesentlich länger als 4 Stunden für die Befragung zur Verfügung stehen muss.

Welche Rechte hat die Auskunftsperson bei der Befragung?

Die Auskunftsperson hat unter anderem das Recht, sich mit dem:der VA zu beraten, sich durch eine VP begleiten zu lassen sowie eine einleitende Stellungnahme abzugeben. Zudem gibt es das Recht, auf unzulässige Fragen nicht antworten zu müssen, das Recht zur Aussageverweigerung sowie das Recht, sich während der Befragung mit der VP beraten zu können.

Nichtbeantwortung unzulässiger Fragen

Die VO-UA sieht vor, dass gewisse Fragen an Auskunftspersonen unzulässig sind:

Das wichtigste Kriterium für die Zulässigkeit von Fragen ist, dass diese durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein müssen, um eine „Überraschung“ der Auskunftsperson zu verhindern. Außerdem dürfen Fragen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein oder Grund- oder Persönlichkeitsrechte (etwa das Recht auf Ehre oder auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufs) verletzen. Unzulässig sind auch Fragen, mit denen unterstellt wird, dass eine Auskunftsperson eine Tatsache bestätigt hat, obwohl sie das nicht getan hat. Gleichermaßen unzulässig sind Fragen, durch die ein Umstand vorgehalten wird, der erst durch die Antwort der Auskunftsperson festgestellt werden soll. Eine solche Frage kann in Ausnahmefällen aber zulässig sein, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine Auskunft darüber zu erlangen (§ 41 Abs. 1 bis 4 VO-UA). Bezieht sich eine Frage auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem:der VA vorzulegen (§ 42 VO-UA).

Ist eine Auskunftsperson der Meinung, dass eine Frage unzulässig ist, kann sie sich an den:die VR oder den:die VA wenden. Bei der Beurteilung, ob Fragen zulässig sind, kommt dem:der VR eine wesentliche Aufgabe zu: Er:Sie hat den:die VS unverzüglich auf unzulässige Fragen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 und 3 iVm § 41 VO-UA). Auf die Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte hat ebenfalls der:die VR, aber auch der:die VS zu achten (§§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 VO-UA). Auch der:die VA hat die Aufgabe, den:die VS oder den:die VR jederzeit unverzüglich auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson sowie auf unzulässige Fragen hinzuweisen (§ 11 Abs. 2 VO-UA).

Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet sodann der:die VS nach Beratung mit dem:der VR; eine solche Entscheidung kann von einem Mitglied des UsA, dem:der VA oder der Auskunftsperson selbst verlangt werden (§ 41 Abs. 4 VO-UA). Über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung des:der VS entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des UsA die parlamentarische Schiedsstelle, die aus den drei Mitgliedern der Volksanwaltschaft besteht (§ 41 Abs. 5 VO-UA iVm § 57 VO-UA): Entscheidet die Schiedsstelle einstimmig, dass eine von dem:der VS als unzulässig befundene Frage eigentlich zulässig gewesen wäre, hat der:die VS die Auskunftsperson unverzüglich erneut zur Befragung zu laden.

Aussageverweigerung

Die Auskunftsperson hat das Recht, die Aussage aus den folgenden Gründen zu verweigern, also auf einzelne Fragen nicht zu antworten (§ 43 VO-UA):

  • Die Beantwortung einer Frage würde die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines:einer Angehörigen betreffen.
  • Die Beantwortung einer Frage würde für die Auskunftsperson oder eine:n Angehörige:n die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen.

In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der Aussageverweigerungsgrund der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung als gerechtfertigt angesehen, wenn sich die Frage auf ein konkretes laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Auskunftsperson oder Angehörige bezog. Es kommt vor, dass kurz vor einer geplanten Befragung Anzeigen gegen eine Auskunftsperson eingebracht werden. Der konkrete Inhalt dieser Anzeigen ist der Auskunftsperson oft (noch) nicht bekannt, weshalb dieser in der Praxis bisweilen meist ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zugestanden wurde. Hat eine Auskunftsperson in einem Strafverfahren bereits ein Geständnis abgelegt, kann sie – nach der Judikatur des BVwG – die Aussage nur so weit verweigern, als sie sich über ihre bisherige Aussage hinaus belasten würde.

Ein unmittelbarer bedeutender vermögensrechtlicher Nachteil wäre es etwa, wenn eine Entlassung, eine Kündigung einer Stellung oder eines Bestandsverhältnisses (z. B. eines Mietvertrags), eine Enterbung oder eine Aufdeckung von Geschäfts-, Bank- oder Betriebsgeheimnissen droht. Maßgeblich ist dabei, dass ein solcher Nachteil für längere Zeit und nachhaltig droht. Dieser Aussageverweigerungsgrund wurde in der bisherigen Praxis mitunter anerkannt, wenn die Auskunftsperson das Risiko einer Klage wegen Kreditschädigung glaubhaft machen konnte. 

  • Die Aussage würde zur Verletzung einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsverpflichtung (bspw. des Redaktionsgeheimnisses [§ 31 Abs. 1 MedienG]) führen und die Auskunftsperson wurde von dieser Verpflichtung nicht gültig entbunden.

  • Die Aussage würde Tatsachen offenlegen, die der Auskunftsperson in ihrer Eigenschaft als Verteidiger:in bzw. Rechtsanwalt oder -anwältin bekannt geworden sind.

    Derartige Aussageverweigerungen wurden in der bisherigen Praxis als gerechtfertigt angesehen, wenn ein konkretes Vertretungsverhältnis vorlag. Rein vertragliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit sind nicht ausreichend.

  • Die Beantwortung einer Frage würde zur Offenbarung eines Kunst- oder Geschäftsgeheimnisses führen.

    Öffentlich Bedienstete dürfen sich allerdings bei ihrer Befragung im UsA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) berufen (§ 35 VO-UA). Hält es die Dienstbehörde (die ja von der Ladung verständigt wurde; siehe das Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss [Teil I: Ladung[BF1] ]“) für notwendig, dass die Befragung in einer vertraulichen oder geheimen Sitzung (siehe dazu weiter unten) stattfindet, so hat sie dies dem UsA mitzuteilen. Der:Die VS hat eine solche Mitteilung zu berücksichtigen, also in seine:ihre Entscheidungen einzubeziehen, ist aber nicht an sie gebunden.

  • Die Frage zielt darauf ab, wie die Auskunftsperson ihr geheimes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat.

  • Die Beantwortung einer Frage würde zu einer Gefährdung von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG, deren Bekanntwerden die „nationale Sicherheit“ oder die „Sicherheit von Menschen“ gefährden würde, führen.

Öffentlich Bedienstete dürfen sich allerdings bei ihrer Befragung im UsA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) berufen (§ 35 VO-UA). Hält es die Dienstbehörde (die ja von der Ladung verständigt wurde; siehe das Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss [Teil I: Ladung]“) für notwendig, dass die Befragung in einer vertraulichen oder geheimen Sitzung (siehe dazu weiter unten) stattfindet, so hat sie dies dem UsA mitzuteilen. Der:Die VS hat eine solche Mitteilung zu berücksichtigen, also in seine:ihre Entscheidungen einzubeziehen, ist aber nicht an sie gebunden.

  • Die Frage zielt darauf ab, wie die Auskunftsperson ihr geheimes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat.

  • Die Beantwortung einer Frage würde zu einer Gefährdung von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG, deren Bekanntwerden die „nationale Sicherheit“ oder die „Sicherheit von Menschen“ gefährden würde, führen.

Der:Die VR hat die Auskunftsperson vor ihrer Befragung über die Aussageverweigerungsgründe zu belehren (§ 38 VO-UA). Während der Befragung obliegt es dem:der VA, die Auskunftsperson unverzüglich auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen hinzuweisen (§ 11 Abs. 3 VO-UA). Ob die Auskunftsperson von ihrem Aussageverweigerungsrecht in Folge auch Gebrauch macht, bleibt ihr selbst überlassen. Gegebenenfalls hat der:die VS die Befragung zu unterbrechen, um der Auskunftsperson die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung mit dem:der VA zu geben (§ 11 Abs. 1 und 4 VO-UA).

Die Aussageverweigerung einer Auskunftsperson darf sich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber – so das BVwG – etwa auf ein ganzes Beweisthema. Wenn eine Auskunftsperson die Aussage verweigern will, hat sie die Gründe der Verweigerung anzugeben und auf Verlangen eines Mitglieds des UsA oder des:der VS glaubhaft zu machen, also näher zu erklären. Der:Die VS entscheidet nach Beratung mit dem:der VR im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die Aussageverweigerung rechtmäßig ist (§ 45 VO-UA). Verweigert die Auskunftsperson nach Ansicht des:der VS zu Unrecht die Aussage, so droht ihr die Verhängung einer Beugestrafe (siehe Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]").

Beratung mit der Vertrauensperson

Die VP hat die Aufgabe, die Auskunftsperson während ihrer Befragung zu beraten; sie selbst darf allerdings keine Erklärungen vor dem UsA abgeben oder statt der Auskunftsperson antworten (§ 46 Abs. 3 VO-UA, siehe dazu auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes [VfGH]). Bei Verletzungen der VO-UA oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson kann sich die VP unmittelbar an den:die VR oder den:die VA wenden.

Als VP kommt grundsätzlich jede Person in Frage; in der Praxis sind es oft rechtskundige Personen (wie etwa Rechtsanwält:innen), die diese Funktion übernehmen. Eine VP kann mit Beschluss des UsA allerdings ausgeschlossen werden, wenn sie selbst voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem UsA geladen werden wird. Besteht die Gefahr, dass die VP die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte, oder antwortet sie etwa anstelle der Auskunftsperson, so kann dies ebenso einen Ausschluss rechtfertigen (§ 46 Abs. 4 Z 1 bis 3 VO-UA). Kommt es tatsächlich zu einem Ausschluss einer VP, hat die Auskunftsperson das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen VP fortzusetzen (vgl. dazu zwei Entscheidungen des VfGH [UA 9/2015-9 sowie UA 8/2015-13] sowie die Ausführungen in Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“).

Welche Pflichten hat die Auskunftsperson während der Befragung?

Aus der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, ergibt sich, dass die Auskunftsperson pünktlich zu ihrem Befragungstermin erscheinen und sich für ihre Befragung bereithalten muss. Die wichtigsten Pflichten der Auskunftsperson während der Befragung sind es, wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA) und vollständig auszusagen (§ 46 Abs. 4 Z 2 VO-UA). Eine Falschaussage im Verfahren vor dem UsA ist strafbar (§ 288 Abs. 3 StGB) (siehe Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“ ). Wird der Auskunftsperson Zugang zu klassifizierten, also besonderen Geheimhaltungsregelungen unterliegenden Informationen gewährt, besteht zudem – über die Befragung hinaus – eine Geheimhaltungsverpflichtung (§ 2 Informationsordnungsgesetz).

Welche sonstigen Rechte kann eine Auskunftsperson geltend machen?

Im Folgenden findet sich ein Überblick von sonstigen Rechten, die eine Auskunftsperson im Zusammenhang mit der Befragung im Untersuchungsausschuss haben kann. 

Wahrung der Vertraulichkeit

Befragungen von Auskunftspersonen sind medienöffentlich, soweit keine Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen (u. a. § 17 Abs. 2 VO-UA). Medienvertreter:innen dürfen daher den Befragungen grundsätzlich beiwohnen, sich Notizen machen und auch die Öffentlichkeit unmittelbar (bspw. durch Twittern oder Livetickern) informieren.

Auskunftspersonen können den Ausschluss der Medienöffentlichkeit von der Befragung bei dem:der VS beantragen, der:die darüber zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 3 und 4 VO-UA). Die Medienöffentlichkeit ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 17 Abs. 2 und 4 VO-UA) auszuschließen, wenn:

  • überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten;
  • es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist;
  • der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

Gründe für den Ausschluss der Medienöffentlichkeit können nach den Gesetzesmaterialien zur VO-UA etwa dann bestehen, wenn (für den Staatsschutz relevante) Quellen iSd Art. 52a Abs. 2 B-VG oder laufende Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden gefährdet würden. Ebenso kann ein Ausschluss erfolgen, wenn Personen befragt werden, die nicht in der Öffentlichkeit stehen (z. B. Assistenzkräfte einer Behörde), oder wenn dies aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder aus überwiegenden datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

Im Fall des Ausschlusses der Medienöffentlichkeit werden die Befragungen – oder Teile davon – vertraulich, u. U. aber auch geheim durchgeführt (§ 17 Abs. 4 VO-UA). Geheime Sitzungen finden – anders als vertrauliche Sitzungen – unter abhörsicheren Bedingungen statt und der Kreis der zur Teilnahme berechtigten Personen ist noch weiter eingeschränkt.

Bild- und Tonaufnahmen im Befragungsraum sind jedenfalls – auch bei medienöffentlichen Sitzungen – nur zum Zwecke der Protokollierung und der hausinternen Übertragung, etwa in einen Arbeitsraum im Parlament für Medienvertreter:innen, erlaubt (§ 17 Abs. 1 VO-UA). Medienvertreter:innen dürfen keine Ton- und Bildaufnahmen der Sitzungen anfertigen.

Einwendungen gegen das Befragungsprotokoll

Das Protokoll ihrer Befragung wird der Auskunftsperson von der Parlamentsdirektion (PDion) übermittelt (§ 19 Abs. 3 VO-UA). Mittels beigelegtem Musterformular kann die Auskunftsperson innerhalb von drei Tagen

  • Einwendungen gegen Fehler der Übertragung (bspw. bei einer falschen Schreibweise von Namen, Bezeichnungen oder Zahlenbeträgen) erheben;
  • Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung ihrer Befragung erheben oder
  • einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen (bspw. korrekte Funktionsbezeichnungen).

Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung können sich auf jegliche Aussagen im Protokoll – sowohl der Auskunftsperson als auch von Mitgliedern des UsA oder anderen Personen – beziehen, deren Veröffentlichung schutzwürdige Interessen (etwa den Datenschutz oder die Wahrung der Privatsphäre) beeinträchtigen könnte. Stilistische Verbesserungen, Ergänzungen oder nachträgliche Korrekturen der Aussage sind nicht zulässig. Inhaltlich ergänzende Anmerkungen der Auskunftsperson werden nicht im veröffentlichten Protokoll vermerkt, sondern als Beweismittel zu den Akten des UsA genommen.

Eingelangte Einwendungen der Auskunftsperson werden von der PDion mit dem übertragenen Wortprotokoll und der Tonbandaufnahme verglichen. Die geprüften Einwendungen werden mit Anmerkungen zu ihrer Zulässigkeit an die Fraktionen des UsA übermittelt. Über sämtliche Einwendungen und Berichtigungen entscheidet sodann der UsA mit Mehrheitsbeschluss. Angenommene oder abgelehnte Einwendungen bzw. Berichtigungen der Auskunftsperson werden im veröffentlichten wörtlichen Protokoll über die Befragung an entsprechender Stelle vermerkt.

Recht auf Stellungnahme zu UsA-Berichten

Am Ende der Tätigkeit jedes UsA werden ein schriftlicher Bericht des UsA, je ein schriftlicher Bericht jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion sowie allenfalls abweichende persönliche Stellungnahmen der jeweiligen Ausschussmitglieder veröffentlicht. Jede Person (d. h. nicht nur Auskunftspersonen, sondern auch Dritte), die durch die Veröffentlichung eines oder mehrerer dieser Berichte in ihren Rechten (etwa im Recht auf Datenschutz oder Privatsphäre) verletzt sein könnte, ist durch den:die VR zu verständigen (§ 51 Abs. 3 Z 3 VO-UA).

Eine Verständigung kann entfallen, sofern Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen UsA-Sitzung thematisiert wurden. Eine Verständigung muss allerdings jedenfalls erfolgen, wenn eine Auskunftsperson rechtmäßig die Aussage verweigert hat. Dasselbe gilt, wenn in den Berichten potenzielle Rechtsverletzungen erst durch die Beweiswürdigung, also die Bewertung der Beweismittel oder Schlussfolgerungen, erfolgen.

Eine Person, die nicht verständigt wurde, hat kein Recht, von sich aus eine Stellungnahme abzugeben. Wenn sie der Ansicht ist, dass sie hätte verständigt werden müssen, kann sie aber eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte an den VfGH erheben (siehe Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“).

Die verständigten Personen haben das Recht, binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. In der Praxis wird die Stellungnahme bzw. deren wesentlicher Inhalt dem jeweiligen Bericht angeschlossen. Änderungen der Berichte werden jedoch nicht vorgenommen.

Kostenersatz

Verursacht die Wahrnehmung des Befragungstermins Kosten, steht der Auskunftsperson Kostenersatz in folgendem Umfang zu (§ 59 VO-UA):

  • Ersatz der notwendigen Kosten für eine Anreise vom Wohn- bzw. Dienstort: In der Praxis der PDion werden die Kosten für die Anreise von einem weiter entfernten Dienstort allerdings nicht ersetzt, wenn die Berufsausübung zumindest teilweise in Wien stattfindet.
  • Ersatz des entgangenen Verdienstes (bei entsprechendem Nachweis, kein fiktives Einkommen).
  • Kosten für die Begleitung bzw. Beratung durch die VP: Die Auskunftsperson muss dafür – ähnlich wie bei der Verfahrenshilfe im ordentlichen Gerichtsverfahren – die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Vermögensbekenntnis) und Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung machen. Allerdings soll für die Zuerkennung ein weniger strenger Maßstab als im ordentlichen Gerichtsverfahren angelegt werden. Zu ersetzen sind nur die angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson. Der Kostenersatz ist allerdings begrenzt: Ersatzfähig ist höchstens jener Betrag, den der:die VA für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.

Einen Antrag auf Kostenersatz genehmigt in den ersten beiden Fällen der:die Präsident:in des Nationalrates, im Fall des Kostenersatzes für die Begleitung und Beratung durch eine VP entscheidet der:die VS nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem:der VR.

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