Eine Ladung verpflichtet die Auskunftsperson dazu, zur Befragung zu erscheinen und dabei grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA). Ein Nichterscheinen muss begründet sein.
Kommt eine Auskunftsperson der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht nach, kann der UsA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe, also einer Geldstrafe, beantragen und in weiterer Folge auch die zwangsweise Vorführung beschließen (§ 36 VO-UA; siehe dazu näher die Ausführungen im Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“).
In welchen Fällen eine „genügende Entschuldigung“ vorliegt, ist in der VO-UA nicht geregelt. Die Beurteilung erfolgt zunächst durch den UsA und in der Folge gegebenenfalls durch das BVwG. Nach der Judikatur des VwGH bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände. Dabei ist etwa die allfällige Kurzfristigkeit einer Ladung zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung ist – so der VwGH – autonom nach der VO-UA zu beurteilen: Dabei gelten u. a. aufgrund der Bedeutung des UsA als parlamentarisches Kontrollinstrument strenge Anforderungen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.
Bisher wurden in der Rechtsprechung folgende Gründe als genügende Entschuldigung anerkannt:
- krankheitsbedingtes Fernbleiben: „Genügend“ ist – so das BVwG – eine Entschuldigung jedenfalls dann, wenn eine ärztlich bestätigte Erkrankung bzw. ein Krankenhausaufenthalt vorliegt, welche:r das Erscheinen im UsA unmöglich macht. Dieser Entschuldigungsgrund ist aber nach der Judikatur des BVwG auch dann gegeben, wenn eine Auskunftsperson aus medizinischer Sicht, etwa aufgrund ihrer psychischen Verfassung, nicht befragungsfähig ist. Zur Ermittlung des Gesundheitszustandes einer Auskunftsperson kann das BVwG im Zuge seines Verfahrens eine:n Sachverständige:n bestellen;
- unaufschiebbare berufliche Termine: Es gilt ein strenger Maßstab für eine berufliche Verhinderung. Ein beruflicher Termin muss – so der VwGH – so zwingend sein, dass die Auskunftsperson diesen nicht verschieben kann, obwohl sie sich rechtzeitig – durch „zumutbare Dispositionen“ – darum bemüht hat. Termine, die erst nach Kenntnis der Ladung angesetzt werden, können nach Ansicht des BVwG nicht vorgebracht werden. Die Auskunftsperson hat dem BVwG Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass erfolglos versucht wurde, den Termin zu verschieben;
- dringendes familiäres Erfordernis bzw. unaufschiebbare private Termine: Dazu zählt nach der Judikatur des BVwG etwa auch ein Familienurlaub, der vor Kenntnis des Ladungstermins gebucht oder geplant wurde und der aufgrund der Involvierung mehrerer Familienmitglieder nur schwierig verschoben werden kann.
Keine genügende Entschuldigung stellt laut VwGH die Annahme einer geladenen Auskunftsperson dar, ihr stünden Aussageverweigerungsrechte nach der VO-UA zu. Weiters besteht – so das BVwG – ebenso eine Pflicht zum Erscheinen in dem Fall, dass die Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson strittig ist. Dementsprechend liegt auch bei einer Verhinderung der Vertrauensperson am Befragungstermin keine genügende Entschuldigung vor.
Dass die Wahrnehmung des Befragungstermins Kosten verursacht, stellt für sich genommen keine genügende Entschuldigung dar. Auskunftspersonen haben nämlich die Möglichkeit, Kostenersatz (etwa für die Anreise) zu erlangen (siehe die Ausführungen im Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss
[Teil II: Befragung ]“). Bislang ist nicht gerichtlich geklärt, ob auch Kosten, die nicht ersatzfähig sind (wie etwa Urlaubs[storno]kosten), zur Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung herangezogen werden können.