Fachinfos - Fachdossiers 28.06.2023

Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss (Teil I: Ladung)

Was sind Auskunftspersonen?

Auskunftspersonen kommt eine wichtige Rolle im UsA zu. Der UsA ist ein Kontrollinstrument des Nationalrats und dient der Überprüfung eines bestimmten abgeschlossenen Vorgangs im Bereich der Vollziehung des Bundes. In einem UsA soll die politische Verantwortung für bestimmte Entwicklungen oder getroffene Entscheidungen ermittelt werden. Auskunftspersonen können aufgrund ihres Wissens oder ihrer Wahrnehmung zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands beitragen.

Wer kann Auskunftsperson sein?

Grundsätzlich kann jede Person als Auskunftsperson geladen werden, von der angenommen wird, dass sie in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand über Wissen verfügt. Wer dafür in Frage kommt, kann sich etwa aus vorgelegten Akten und Unterlagen, aus Medienberichten, aus der beruflichen Stellung der betroffenen Person oder auch aus den Aussagen anderer Auskunftspersonen ergeben.

Ausnahmen dafür, wer als Auskunftsperson geladen werden darf, sieht die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) grundsätzlich nicht vor. Es gibt allerdings für zwei Gruppen zwar keine Ladungs-, sehr wohl aber Befragungsverbote: Nicht befragt werden dürfen zum einen Personen, die unfähig sind, die Wahrheit anzugeben (etwa wegen einer psychischen Krankheit), und zum anderen Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut worden ist (§ 34 VO-UA). Ist ein solches Befragungsverbot schon im Vorfeld bekannt, kann dies in der Praxis dazu führen, dass diese Personen gar nicht geladen werden.

Wie werden Auskunftspersonen geladen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Auskunftspersonen vor einen UsA geladen werden können. Einerseits kann ein Mitglied des UsA einen Antrag auf Ladung einer Person stellen. Wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder diesem Antrag bei der Abstimmung zustimmt, ist diese Person zu laden (§ 28 VO-UA). Andererseits kann (mindestens) ein Viertel der Mitglieder eines UsA verlangen, dass eine Person geladen wird. In diesem Fall kann die Mehrheit entgegenhalten, dass es keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gibt (§ 29 VO-UA). Zur Streitentscheidung kann der Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen werden (Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG; § 29 Abs. 4 VO-UA; § 56g VfGG). In der Praxis werden Auskunftspersonen vor allem über (Minderheits-)Verlangen geladen.

In einem Antrag bzw. Verlangen auf Ladung sind der Name (die Namen) der Auskunftsperson(en) und die Themen der geplanten Befragung zu nennen, es kann auch ein Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung gemacht werden. Zudem ist eine Begründung anzuführen, warum die genannte Auskunftsperson geladen werden soll.

Der:Die Vorsitzende bestimmt den konkreten Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragungen (§ 30 Abs. 2 VO-UA). Er:Sie wird dabei von der Parlamentsdirektion unterstützt, die auch die Ladungen versendet (§ 32 VO-UA). In der Praxis erfolgt dies in Abstimmung mit den Fraktionen.

Ladungen werden in der UsA-Praxis stets zu eigenen Handen zugestellt, auch wenn die erstmalige Ladung grundsätzlich ohne Zustellnachweis erfolgen könnte (§ 32 Abs. 2 VO-UA). Eine Ladung hat den Untersuchungsgegenstand sowie Ort, Zeit und die Themen der Befragung zu enthalten. Weiters muss sie auch einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den möglichen Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Nichterscheinens der Auskunftsperson beinhalten (§ 30 Abs. 1 VO-UA). Eine Auskunftsperson darf auch mehrfach geladen bzw. befragt werden, aufgrund eines (Minderheits-)Verlangens jedoch nur zwei Mal.

Der Ablauf der Ladung wird in der folgenden Grafik dargestellt.

Quelle: Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), Stand 1.6.2023, eigene Darstellung.

Sonderfall: öffentlich Bedienstete

Werden öffentlich Bedienstete als Auskunftspersonen geladen, ist gleichzeitig mit der Ladung die zuständige Dienstbehörde zu benachrichtigen. Weil öffentlich Bedienstete sich bei der Befragung nicht – wie etwa eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt – auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen dürfen, soll(en) die Dienstbehörde(n) anregen können, dass die Befragung vertraulich oder geheim stattfindet. Diese würde dann mit einem eingeschränkten Teilnehmer:innenkreis und allenfalls unter abhörsicheren Bedingungen erfolgen (§ 35 VO-UA).

Der Begriff „öffentlich Bediensteter“ umfasst alle Personen, die sich wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302 StGB und 310 StGB) strafbar machen könnten, und ist nicht auf eine bestimmte dienstrechtliche Stellung (z. B. Beamter oder Beamtin) beschränkt. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte werden auch frühere Dienstbehörden von der Ladung benachrichtigt.

Sonderfall: Ladung im Ausland

Erscheint eine Auskunftsperson nicht zu ihrem Befragungstermin, kann die Ladung auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (siehe das Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“). Hat eine Auskunftsperson ihren ordentlichen Aufenthalt im Ausland, stellt sich die Frage, ob eine Ladung – als staatlicher Hoheitsakt – gültig zugestellt und damit durchsetzbar werden kann. Im Ausland ansässige Personen können jedenfalls eingeladen werden, freiwillig als Auskunftsperson in eine Sitzung des UsA zu kommen.

In der Vergangenheit wurde infolge einer zwischenzeitlichen Verlegung des Wohnsitzes eines österreichischen Staatsbürgers ins Ausland Kontakt mit den Behörden des Aufenthaltsstaats aufgenommen, um die Ladung im Wege der Amtshilfe an der Wohnadresse der Auskunftsperson im Ausland zuzustellen. Eine solche Vorgehensweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Eine im Ausland tatsächlich erhaltene Ladung kann die Verpflichtung begründen, vor dem UsA zu erscheinen. Für die Anwendung von Zwangsmitteln, wie beispielsweise die Vorführung, muss sich die Person allerdings auf österreichischem Staatsgebiet befinden.

Muss eine Auskunftsperson erscheinen?

Eine Ladung verpflichtet die Auskunftsperson dazu, zur Befragung zu erscheinen und dabei grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA). Ein Nichterscheinen muss begründet sein.

Kommt eine Auskunftsperson der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht nach, kann der UsA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe, also einer Geldstrafe, beantragen und in weiterer Folge auch die zwangsweise Vorführung beschließen (§ 36 VO-UA; siehe dazu näher die Ausführungen im Fachdossier „Auskunftspersonen im UsA [Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz]“).

In welchen Fällen eine „genügende Entschuldigung“ vorliegt, ist in der VO-UA nicht geregelt. Die Beurteilung erfolgt zunächst durch den UsA und in der Folge gegebenenfalls durch das BVwG. Nach der Judikatur des VwGH bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände. Dabei ist etwa die allfällige Kurzfristigkeit einer Ladung zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung ist – so der VwGH – autonom nach der VO-UA zu beurteilen: Dabei gelten u. a. aufgrund der Bedeutung des UsA als parlamentarisches Kontrollinstrument strenge Anforderungen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten. 

Bisher wurden in der Rechtsprechung folgende Gründe als genügende Entschuldigung anerkannt:

  • krankheitsbedingtes Fernbleiben: „Genügend“ ist – so das BVwG – eine Entschuldigung jedenfalls dann, wenn eine ärztlich bestätigte Erkrankung bzw. ein Krankenhausaufenthalt vorliegt, welche:r das Erscheinen im UsA unmöglich macht. Dieser Entschuldigungsgrund ist aber nach der Judikatur des BVwG auch dann gegeben, wenn eine Auskunftsperson aus medizinischer Sicht, etwa aufgrund ihrer psychischen Verfassung, nicht befragungsfähig ist. Zur Ermittlung des Gesundheitszustandes einer Auskunftsperson kann das BVwG im Zuge seines Verfahrens eine:n Sachverständige:n bestellen;
  • unaufschiebbare berufliche Termine: Es gilt ein strenger Maßstab für eine berufliche Verhinderung. Ein beruflicher Termin muss – so der VwGH – so zwingend sein, dass die Auskunftsperson diesen nicht verschieben kann, obwohl sie sich rechtzeitig – durch „zumutbare Dispositionen“ – darum bemüht hat. Termine, die erst nach Kenntnis der Ladung angesetzt werden, können nach Ansicht des BVwG nicht vorgebracht werden. Die Auskunftsperson hat dem BVwG Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass erfolglos versucht wurde, den Termin zu verschieben; 
  • dringendes familiäres Erfordernis bzw. unaufschiebbare private Termine: Dazu zählt nach der Judikatur des BVwG etwa auch ein Familienurlaub, der vor Kenntnis des Ladungstermins gebucht oder geplant wurde und der aufgrund der Involvierung mehrerer Familienmitglieder nur schwierig verschoben werden kann.

Keine genügende Entschuldigung stellt laut VwGH die Annahme einer geladenen Auskunftsperson dar, ihr stünden Aussageverweigerungsrechte nach der VO-UA zu. Weiters besteht – so das BVwG – ebenso eine Pflicht zum Erscheinen in dem Fall, dass die Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson strittig ist. Dementsprechend liegt auch bei einer Verhinderung der Vertrauensperson am Befragungstermin keine genügende Entschuldigung vor.

Dass die Wahrnehmung des Befragungstermins Kosten verursacht, stellt für sich genommen keine genügende Entschuldigung dar. Auskunftspersonen haben nämlich die Möglichkeit, Kostenersatz (etwa für die Anreise) zu erlangen (siehe die Ausführungen im Fachdossier „Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss
[Teil II: Befragung ]“). Bislang ist nicht gerichtlich geklärt, ob auch Kosten, die nicht ersatzfähig sind (wie etwa Urlaubs[storno]kosten), zur Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung herangezogen werden können.

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