Behauptet eine Person, im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines UsA (durch den UsA selbst, ein Mitglied des UsA oder Funktionärinnen bzw. Funktionäre des UsA) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, kann sie binnen sechs Wochen ab Kenntnis Beschwerde beim VfGH erheben (Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 56i Verfassungsgerichtshofgesetz [VfGG]). Diese Beschwerde ist nicht auf Auskunftspersonen beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen Personen offen.
Das Verhalten, das angefochten wird, muss in der Beschwerde konkret bezeichnet werden. Es kommen etwa die folgenden Verhaltensweisen infrage:
- Beschlüsse des UsA selbst, also beispielsweise eine Ladung oder der Bericht des UsA (bzw. die gemeinsam mit ihm veröffentlichten Fraktionsberichte);
- Aussagen oder Fragen von Mitgliedern des UsA im Rahmen der Befragung; nicht jedoch Aussagen eines Mitglieds des UsA außerhalb von Sitzungen desselben, etwa im Rahmen einer Pressekonferenz;
- Äußerungen oder Handlungen der Funktionärinnen bzw. Funktionäre (Vorsitzende:r, Verfahrensrichter:in und Verfahrenssanwalt bzw. -anwältin) des UsA in Ausübung ihrer Funktion. Ob auch Äußerungen oder Handlungen, die außerhalb der Sitzungen des UsA getätigt wurden, angefochten werden können, ist in der Judikatur des VfGH noch nicht beantwortet worden. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Vašek [Rn 4] sowie Herbst [146]).
Was in diesem Zusammenhang unter Persönlichkeitsrechten zu verstehen ist, wird in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu vorliegenden Erläuterungen nicht definiert, bleibt also bislang noch weitgehend unklar. In der Judikatur des VfGH wurden bisher ausdrücklich nur die Rechte auf Ehre und Wahrung des wirtschaftlichen Rufs (§§ 16 und 1330 ABGB, § 111 StGB) als Persönlichkeitsrechte iSd Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG anerkannt.
In Betracht könnten darüber hinaus möglicherweise auch Grundrechtsverletzungen, wie etwa eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz [DSG]), aber auch Verletzungen einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte wie etwa der folgenden kommen:
- Recht auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB);
- Schutz vor Beleidigung (§ 115 StGB) oder vor Verletzungen der Privatsphäre (§ 118 StGB);
- Urheberrechtlicher Bildnisschutz (§ 78 UrhG);
- Medienrechtlicher Identitätsschutz (§ 7a MedienG).
Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Rechte ist in der Rechtsprechung bislang aber noch nicht ausdrücklich bejaht worden.
Nicht jedes für die Auskunftsperson nachteilige Verhalten des UsA, seiner Mitglieder oder seiner Funktionärinnen bzw. Funktionäre stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar: Es ist nach der Rechtsprechung des VfGH etwa ausgeschlossen, dass eine Auskunftsperson durch den Ausschluss der von ihr gewählten Vertrauensperson (VP) in einem Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann. Das wird damit begründet, dass die Auskunftsperson das Recht hat, die Befragung in Anwesenheit einer anderen VP fortzusetzen. Der UsA kann eine Auskunftsperson auch dann erneut laden, wenn ein Beschwerdeverfahren beim VfGH gegen den Beschluss des UsA über den Ausschluss der VP noch läuft; auch in diesem Fall kann nach dem VfGH von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Auskunftsperson vorliegen.
Der Ausschluss einer VP durch Beschluss des UsA stellt auch keinen Eingriff in die Rechte dieser VP dar; der Beschluss richtet sich nämlich – so der VfGH – an die geladene Auskunftsperson und entfaltet gegenüber der VP selbst keine rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen.
Ebenso wenig kann eine Persönlichkeitsrechtsbeschwerde an den VfGH mit der Begründung erhoben werden, ein vorlagepflichtiges Organ habe dem UsA zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt; weder die Aufforderung durch den UsA zur Vorlage von Akten und Unterlagen noch die Vorlage durch das aufgeforderte Organ selbst können mit einer Persönlichkeitsrechtsbeschwerde vor dem VfGH angegriffen werden. Betroffenen steht hier nur die Möglichkeit offen, mit Beschwerden vor den zuständigen Verwaltungsbehörden (etwa der Datenschutzbehörde [DSB]) und Gerichten gegen das betreffende Organ vorzugehen.
Auch die Verteilung der einem UsA vorgelegten Akten und Unterlagen durch den VS an die Mitglieder des UsA kann – so der VfGH – keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen.
Zuletzt ist nach der Rechtsprechung des VfGH auch die Nichterledigung von Anträgen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, nicht geeignet, mit einer Persönlichkeitsrechtsbeschwerde angefochten zu werden.
Ist eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht von vornherein ausgeschlossen, prüft der VfGH das Vorbringen anhand aller Umstände der konkreten Situation. Richtet sich eine Beschwerde gegen Äußerungen eines Mitglieds des UsA, so prüft der VfGH, inwieweit das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) die geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung überwiegen könnte. Kommt der VfGH zum Ergebnis, dass ein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, kann er dies in seiner Entscheidung allerdings nur feststellen; darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet die Entscheidung nicht.