Fachinfos - Fachdossiers 28.06.2023

Auskunftspersonen im UsA (Teil III: Sanktionen und Rechtsschutz)

Sanktionen und Rechtsschutz im Untersuchungsausschuss

Setzt eine Auskunftsperson ein Fehlverhalten, etwa indem sie sich weigert, ihren Pflichten vor dem Untersuchungsausschuss (UsA) nachzukommen, kann dies zu Sanktionen führen.

Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) trifft gleichzeitig aber auch umfangreiche Vorkehrungen, damit die Rechte von Auskunftspersonen bei ihrer Befragung im UsA geschützt werden. Sieht sich eine Auskunftsperson dennoch in ihren Rechten verletzt, stehen ihr verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten offen.

Sanktionen bei Nichterscheinen, verweigerter oder falscher Aussage

Wenn eine Auskunftsperson nicht zur Befragung erscheint, die Aussage verweigert oder eine Falschaussage tätigt, sind folgende Sanktionen möglich:

Beugemittel

Bleibt eine Auskunftsperson ihrer Befragung vor dem UsA ohne genügende Entschuldigung fern oder verweigert sie bei ihrer Befragung ungerechtfertigt die Aussage (siehe zu den Entschuldigungs- und Aussageverweigerungsgründen die Teile I und II), so können die folgenden Zwangsmittel eingesetzt werden:

  • Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung (§§36 Abs. 1 iVm 55 Abs. 1 VO-UA);
  • Vorführung einer Auskunftsperson durch die politische Behörde bei nochmaliger Nichtbefolgung einer Ladung (§ 36 Abs. 2 VO-UA) oder
  • Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung (§§ 45 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 VO-UA).

Der UsA ist nicht ermächtigt, selbst Beugestrafen zu verhängen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Ladung kann der UsA die Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragen (§ 36 Abs. 1 VO-UA). Im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung beantragt der:die Vorsitzende (VS) die Beugestrafe beim BVwG (§ 45 Abs. 2 VO-UA, vgl. dazu einen Beschluss des BVwG). Ob und in welcher Höhe eine Beugestrafe verhängt wird, entscheidet das BVwG.

Der Strafrahmen, also die mögliche Höhe der Geldstrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung, liegt zwischen 500 und 5.000 €, im Wiederholungsfall zwischen 2.000 und 10.000 €. Für eine ungerechtfertigte Aussageverweigerung kann eine Geldstrafe von bis zu 1.000 € verhängt werden. Nach der Judikatur des BVwG gilt dieser Höchstsatz auch im Fall, dass die Auskunftsperson im Rahmen der Befragung mehrmals die Aussage verweigert.

Die Beugestrafe ist – so der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – ein Mittel, das der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem UsA dient: Die Verhängung einer Beugestrafe erfolgt daher nur, wenn ein Erscheinen oder eine Aussage vor dem UsA überhaupt noch möglich ist. Endet der UsA oder zumindest seine Beweisaufnahme während eines laufenden Verfahrens, wird vom BVwG daher schon aus diesem Grund keine Beugestrafe mehr verhängt.

Die zwangsweise Vorführung einer Auskunftsperson kann der UsA selbst beschließen. Ein solcher Beschluss gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VO-UA setzt voraus, dass

  • die Auskunftsperson zunächst einer zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat,
  • vom UsA daraufhin die Verhängung einer Beugestrafe beantragt und gleichzeitig eine neuerliche Ladung unter Androhung der Vorführung beschlossen wurde und
  • die Auskunftsperson dieser neuerlichen Ladung ebenfalls ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist.

Die Vorführung erfolgt durch eine politische Behörde. Infrage kommen Sicherheitsbehörden (wie die örtlich und sachlich zuständigen Landespolizeidirektionen, aber auch Bezirkshauptmannschaften) oder – sollte sich eine Auskunftsperson in Strafhaft befinden – die Justizwache (in einem solchen Fall vor dem Verfassungsgerichtshof [VfGH]). Gegen die Vorführung kann die Auskunftsperson eine Beschwerde an das BVwG erheben (§ 36 Abs. 4 VO-UA iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG).

Strafe wegen Falschaussage

Auskunftspersonen sind verpflichtet, in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten (§ 33 Abs. 1 VO-UA). Sagt eine Auskunftsperson vor dem UsA falsch aus, so sieht § 288 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Besteht ein Verdacht einer solchen Falschaussage, kann eine Anzeige grundsätzlich von jeder Person eingebracht werden. Die Ermittlungen werden von den Strafverfolgungsbehörden, also von der Polizei und der Staatsanwaltschaft, durchgeführt; die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft.

Einen Entschuldigungsgrund kann es unter bestimmten Voraussetzungen darstellen, wenn die falsche Beweisaussage von der Auskunftsperson abgelegt wurde, um von sich oder einem:einer Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden und es somit eigentlich einen Aussageverweigerungsgrund vor dem UsA gegeben hätte (§ 290 Abs. 1 StGB). Es kommt hier darauf an, ob eine solche Verfolgung objektiv droht; eine bloß subjektive Befürchtung der Auskunftsperson ist nicht ausreichend. Gleichermaßen nicht zu bestrafen ist die Falschaussage einer Auskunftsperson, wenn sich die Untersuchung des UsA gegen sie gerichtet und sie eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden (§ 290 Abs. 1a StGB).

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat eine Auskunftsperson?

Im Folgenden findet sich ein Überblick, welcher Rechtsschutz einer Auskunftsperson offensteht:

Revision oder Beschwerde gegen Entscheidungen des BVwG

Gegen Entscheidungen des BVwG – gleich, ob es eine Beugestrafe verhängt hat oder über die Rechtmäßigkeit einer Vorführung entschieden hat – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den VfGH und/oder eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den VwGH zu erheben. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht vor dem VfGH und dem VwGH die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ist dies finanziell nicht möglich, kann um Verfahrenshilfe angesucht werden. Geben VfGH oder VwGH der Beschwerde bzw. Revision statt, so wird die Entscheidung des BVwG jeweils aufgehoben und dieser muss – unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des jeweiligen Höchstgerichts – neu entscheiden.

Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Behauptet eine Person, im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines UsA (durch den UsA selbst, ein Mitglied des UsA oder Funktionärinnen bzw. Funktionäre des UsA) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, kann sie binnen sechs Wochen ab Kenntnis Beschwerde beim VfGH erheben (Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 56i Verfassungsgerichtshofgesetz [VfGG]). Diese Beschwerde ist nicht auf Auskunftspersonen beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen Personen offen.

Das Verhalten, das angefochten wird, muss in der Beschwerde konkret bezeichnet werden. Es kommen etwa die folgenden Verhaltensweisen infrage:

  • Beschlüsse des UsA selbst, also beispielsweise eine Ladung oder der Bericht des UsA (bzw. die gemeinsam mit ihm veröffentlichten Fraktionsberichte);
  • Aussagen oder Fragen von Mitgliedern des UsA im Rahmen der Befragung; nicht jedoch Aussagen eines Mitglieds des UsA außerhalb von Sitzungen desselben, etwa im Rahmen einer Pressekonferenz;
  • Äußerungen oder Handlungen der Funktionärinnen bzw. Funktionäre (Vorsitzende:r, Verfahrensrichter:in und Verfahrenssanwalt bzw. -anwältin) des UsA in Ausübung ihrer Funktion. Ob auch Äußerungen oder Handlungen, die außerhalb der Sitzungen des UsA getätigt wurden, angefochten werden können, ist in der Judikatur des VfGH noch nicht beantwortet worden. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Vašek [Rn 4] sowie Herbst [146]).

Was in diesem Zusammenhang unter Persönlichkeitsrechten zu verstehen ist, wird in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu vorliegenden Erläuterungen nicht definiert, bleibt also bislang noch weitgehend unklar. In der Judikatur des VfGH wurden bisher ausdrücklich nur die Rechte auf Ehre und Wahrung des wirtschaftlichen Rufs (§§ 16 und 1330 ABGB, § 111 StGB) als Persönlichkeitsrechte iSd Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG anerkannt.

In Betracht könnten darüber hinaus möglicherweise auch Grundrechtsverletzungen, wie etwa eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz [DSG]), aber auch Verletzungen einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte wie etwa der folgenden kommen:

  • Recht auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB);
  • Schutz vor Beleidigung (§ 115 StGB) oder vor Verletzungen der Privatsphäre (§ 118 StGB);
  • Urheberrechtlicher Bildnisschutz (§ 78 UrhG);
  • Medienrechtlicher Identitätsschutz (§ 7a MedienG).

Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Rechte ist in der Rechtsprechung bislang aber noch nicht ausdrücklich bejaht worden.

Nicht jedes für die Auskunftsperson nachteilige Verhalten des UsA, seiner Mitglieder oder seiner Funktionärinnen bzw. Funktionäre stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar: Es ist nach der Rechtsprechung des VfGH etwa ausgeschlossen, dass eine Auskunftsperson durch den Ausschluss der von ihr gewählten Vertrauensperson (VP) in einem Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann. Das wird damit begründet, dass die Auskunftsperson das Recht hat, die Befragung in Anwesenheit einer anderen VP fortzusetzen. Der UsA kann eine Auskunftsperson auch dann erneut laden, wenn ein Beschwerdeverfahren beim VfGH gegen den Beschluss des UsA über den Ausschluss der VP noch läuft; auch in diesem Fall kann nach dem VfGH von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Auskunftsperson vorliegen.

Der Ausschluss einer VP durch Beschluss des UsA stellt auch keinen Eingriff in die Rechte dieser VP dar; der Beschluss richtet sich nämlich – so der VfGH – an die geladene Auskunftsperson und entfaltet gegenüber der VP selbst keine rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen.

Ebenso wenig kann eine Persönlichkeitsrechtsbeschwerde an den VfGH mit der Begründung erhoben werden, ein vorlagepflichtiges Organ habe dem UsA zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt; weder die Aufforderung durch den UsA zur Vorlage von Akten und Unterlagen noch die Vorlage durch das aufgeforderte Organ selbst können mit einer Persönlichkeitsrechtsbeschwerde vor dem VfGH angegriffen werden. Betroffenen steht hier nur die Möglichkeit offen, mit Beschwerden vor den zuständigen Verwaltungsbehörden (etwa der Datenschutzbehörde [DSB]) und Gerichten gegen das betreffende Organ vorzugehen.

Auch die Verteilung der einem UsA vorgelegten Akten und Unterlagen durch den VS an die Mitglieder des UsA kann – so der VfGH – keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen.

Zuletzt ist nach der Rechtsprechung des VfGH auch die Nichterledigung von Anträgen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, nicht geeignet, mit einer Persönlichkeitsrechtsbeschwerde angefochten zu werden.

Ist eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht von vornherein ausgeschlossen, prüft der VfGH das Vorbringen anhand aller Umstände der konkreten Situation. Richtet sich eine Beschwerde gegen Äußerungen eines Mitglieds des UsA, so prüft der VfGH, inwieweit das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) die geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung überwiegen könnte. Kommt der VfGH zum Ergebnis, dass ein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, kann er dies in seiner Entscheidung allerdings nur feststellen; darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet die Entscheidung nicht.

Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Datenschutz

Das Recht auf Datenschutz von Auskunftspersonen kann in unterschiedlicher Weise durch Handlungen des UsA, seiner Mitglieder oder Funktionärinnen bzw. Funktionäre betroffen sein. So kann etwa die Veröffentlichung eines Befragungsprotokolls oder des Berichts des UsA datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen. Hier ist jedenfalls das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu beachten; inwieweit auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Verfahren vor einem UsA (Handlungen des UsA, seiner Mitglieder oder Funktionärinnen bzw. Funktionäre) unmittelbar anwendbar ist, ist derzeit Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH [C-33/22]). Die DSB, welche grundsätzlich für Beschwerden gegen Verletzungen der DSGVO zuständig ist, erachtete sich bislang für unzuständig, Akte des UsA zu prüfen; hingegen betrachtet sie einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides oder Beschwerden gegen ein vorlagepflichtiges Verwaltungsorgan betreffend die Vorlage von Akten und Unterlagen an einen UsA für zulässig.

Beschwerde an den EGMR

Sieht sich eine Auskunftsperson auch nach Ausschöpfung aller ihr in Österreich zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten durch den UsA, seine Mitglieder oder Funktionärinnen bzw. Funktionäre in ihren Rechten aus der EMRK verletzt, kommt noch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in Betracht. Voraussetzung für eine Beschwerde an den EGMR ist allerdings, dass alle innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vorher ausgeschöpft wurden. Eine Beschwerde an den EGMR kann binnen vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.

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