Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Schwerpunkte der Regierungsvorlage
- Benennung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 in Österreich und Ausstattung mit den erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen
- Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
- Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen
- Verordnungsermächtigungen für die FMA zur Gestattung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten und Verpflichtung zur Vorabmitteilung von Anlagebasisinformationsblättern
- Ausnahme von bestimmten Finanzierungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen, von weiteren Konzessionspflichten
- Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 und des Alternativfinanzierungsgesetzes, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Gesetze auszunehmen, gleichzeitig aber deren Einrechnung in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen
- Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender
- Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, um die Zuständigkeit für die Aufsicht über Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb der FMA zu regeln und die Bestimmungen zum unerlaubten Geschäftsbetrieb auch auf Schwarmfinanzierungsdienstleister anwendbar zu machen
- Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, um die Unterlassungsklagebefugnis des § 28a Abs. 1 KSchG auf Verstöße im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszuweiten
Stand: 17.11.2021