Regierungsvorlage: Staatsvertrag
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Schwerpunkte des Staatsvertrages
- Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 162/1997, wird mit Inkrafttreten des Beendigungsabkommens beendet.
- Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, welche den Schutz von Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens getätigt wurden, verlängert, beendet wird und nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
- Schiedsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Beendigungsabkommen abgeschlossen wurden, bleiben vom Beendigungsabkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.
- Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Stand: 13.12.2021