Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen (667 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 250/BNR
Einhellig
Beschlossen im Nationalrat 250/BNR, Dafür: V, S, F, G, N. Dagegen: -

Regierungsvorlage: Staatsvertrag

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994

Schwerpunkte des Staatsvertrages

  • Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 513/1991, unterzeichnet in Wien am 15. Oktober 1990, i.d.F. BGBl. Nr. 1046/1994, wird mit Inkrafttreten des Beendigungsabkommens beendet.
  • Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, welche den Schutz von Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens getätigt wurden, verlängert, beendet wird und nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
  • Die Vertragsparteien bestätigen hiermit, dass Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit in Widerspruch zu den EU-Verträgen steht und daher nicht anwendbar ist. Folglich kann seit dem 1. Mai 2004, an dem die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union wurde, Art. 8 nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.
  • Beendete Schiedsverfahren bleiben vom Beendigungsabkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.
  • Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten Inkrafttreten erfüllt sind.
Stand: 19.02.2021

Parlamentskorrespondenz

Einbringendes Ressort

BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)

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