Berichterstatter: Alfred Schöls 71
(Antrag, 1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben)
Redner:
DDr. Franz Werner Königshofer 74
einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, 1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben 75
(7) Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird (1191 und 1259/NR sowie 5724 und 5720/BR d. B.)
Berichterstatter: Herbert Thumpser 76
(Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben)
Redner:
Bundesminister Dr. Werner Fasslabend 79
einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben 80
Gemeinsame Beratung über
(8) Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (1052 und 1197/NR sowie 5714/BR d. B.)
(9) Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze (951 und 1195/NR sowie 5715/BR d. B.)
Berichterstatter: Peter Rodek 81
[Antrag, zu (8), der Bundesrat wolle 1. den im Artikel 9 Abs. 1 und 2 und im Artikel 3 Abs. 1 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, zu (9) keinen Einspruch zu erheben]
einstimmige Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (8), der Bundesrat wolle 1. den im Artikel 9 Abs. 1 und 2 und im Artikel 3 Abs. 1 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen des gegenständlichen Staatsver
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