Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden
Schwerpunkte der Regierungsvorlage
- Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit bis zum Ende eines Monates nach der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen
- Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann
Stand: 30.05.2018