Untersuchungsausschüsse

Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments, das nur dem Nationalrat zur Verfügung steht.

Politischer Auftrag: Überprüfen bestimmter Angelegenheiten der Regierungsarbeit

Ihre Aufgabe ist es, die Geschäftsführung der Bundesregierung in bestimmten Angelegenheiten genau zu überprüfen. Sie sollen tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse feststellen. Sie haben jedoch nicht das Recht, die betreffenden Vertreter:innen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen Konsequenzen aufzuerlegen. Das ist das alleinige Recht des Nationalrats, dem das Bundes-Verfassungsgesetz etwa die Möglichkeit des Misstrauensvotums oder der Ministeranklage gibt. Untersuchungsausschüsse unterscheiden sich grundlegend von Gerichtsverfahren: Es sollen keine Streitigkeiten entschieden, sondern Tatsachen festgestellt werden. Es stehen keine Rechtsmittel (wie die Berufung) zur Verfügung. Es gibt weder Zeug:innen noch Angeklagte, sondern Auskunftspersonen und Sachverständige.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen

Nur der Nationalrat – nicht aber der Bundesrat – kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Bis Ende 2014 konnte ein Untersuchungsausschuss nur durch einen Beschluss des Nationalrats, also mit Unterstützung der Mehrheit, eingesetzt werden. Nun kann auch ein Viertel der Abgeordneten (= 46 Abgeordnete) die Einsetzung verlangen. Das heißt, die Einsetzung ist auch ein Recht der Minderheit. Mit ihr verfügt die parlamentarische Opposition über ein starkes Kontrollinstrument. Im Antrag bzw. im Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist der Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen. Es muss sich um einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln. Ein Untersuchungsausschuss darf sich nicht in laufende politische Angelegenheiten einmischen. Es geht darum, bestimmte Entwicklungen oder getroffene Entscheidungen aufzuarbeiten und nach der politischen Verantwortung zu fragen. Der Geschäftsordnungsausschuss prüft ein Verlangen auf Einsetzung und berät über einen ebensolchen Antrag. Er hat binnen acht Wochen Bericht an den Nationalrat zu erstatten. Wenn der Geschäftsordnungsausschuss das Verlangen für zulässig befindet, gilt der Untersuchungsausschuss als eingesetzt. Im Fall eines Antrags muss der Nationalrat darüber abstimmen. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endet grundsätzlich nach 14 Monaten mit der Vorlage seines Berichts an den Nationalrat. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich.

Kompetenzen

Alle Organe des Bundes (Bundesministerien, Rechnungshof, Finanzmarktaufsicht usw.), alle Organe der Länder (z. B. Landesregierungen), der Gemeinden und sonstigen Selbstverwaltungskörper (Kammern) müssen einem Untersuchungsausschuss auf sein Ersuchen Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand übermitteln. Sie können auch um Beweiserhebungen ersucht werden. Untersuchungsausschüsse dürfen aber keine beweissichernden Maßnahmen – wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen – durchführen oder dies von Gerichten verlangen. Darüber hinaus kann der Untersuchungsausschuss Auskunftspersonen laden und zum Gegenstand der Untersuchung befragen. Wer sich weigert, als Auskunftsperson zu erscheinen, kann dem Untersuchungsausschuss vorgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch eine Beugestrafe verhängen. Die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie die Ladung von Auskunftspersonen kann in jedem Untersuchungsausschuss von einem Viertel der Mitglieder verlangt werden. Auskunftspersonen dürfen auf diese Weise jedoch nur zweimal geladen werden.

Verfahren in einem Untersuchungsausschuss

Den Vorsitz im Untersuchungsausschuss führt der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrats. Er/Sie wird dabei von einem Verfahrensrichter bzw. einer Verfahrensrichterin unterstützt. Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die aber nicht die gleiche Stellung wie ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin hat. Sie hat z. B. kein Rederecht. Zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen wird in jedem Verfahren ein Verfahrensanwalt bzw. eine Verfahrensanwältin bestellt.

Für das Verfahren gilt die "Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse".

Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage

Gegenüber einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Verweigert eine Auskunftsperson ihre Aussage und ist diese Weigerung nach Ansicht der Ausschussmitglieder nicht gerechtfertigt, kann beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werden. Leistet eine Auskunftsperson der Ladung des Untersuchungsausschusses nicht Folge, kann sie der Ausschuss durch die Sicherheitsbehörden vorführen lassen. Öffentlich Bedienstete dürfen sich nicht auf Geheimhaltungspflichten berufen. Ihre Befragung kann jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, die Anwesenden sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

Vertrauliche Beratungen, medienöffentliche Befragungen

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Hingegen ist die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen für Medienvertreter:innen zugänglich, sofern nicht – ähnlich wie in Gerichtsverfahren – Gründe bestehen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Sofern der Ausschuss dies beschließt, werden die Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als Kommuniqués veröffentlicht.

Enqueterecht

Das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wird auch als Enqueterecht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von Enqueten und Enquete-Kommissionen, die der Information der Abgeordneten in ihrer Funktion als Gesetzgeber dienen.

Weiterführende Informationen

Lesen Sie mehr zu Untersuchungsausschüssen:

Seitenansicht Nationalratssaal mit Glaskuppel

Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat

Die Verfahrensregeln von Untersuchungsausschüssen stehen im Zentrum des vorliegenden Handbuchs.

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