[Antrag, zu (2) 1. der im 2. Hauptstück 3. Abschnitt § 18 Abs. 5 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) keinen Einspruch zu erheben, zu (3), (4) und (5) keinen Einspruch zu erheben]
und Wolfgang Hager 55
[Antrag, zu (6) keinen Einspruch zu erheben]
Redner:
Bundesminister Mag. Karl Schlögl 58
Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (2) 1. der im 2. Hauptstück 3. Abschnitt § 18 Abs. 5 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 71
Annahme der Anträge der Berichterstatter, zu (3), (4), (5) und (6) keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 72
(7) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (697 und 723/NR sowie 5459 und 5469/BR d. B.)
Berichterstatter: Wolfgang Hager 73
(Antrag, keinen Einspruch zu erheben)
Redner:
Annahme des Antrages des Berichterstatters, keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 79
(8) Beschluß des Nationalrates vom 11. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erlassen und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird (458/A und 724/NR sowie 5460 und 5470/BR d. B.)
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