Bundesrat Stenographisches Protokoll 654. Sitzung / Seite 4

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Annahme des Antrages des Berichterstatters, keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 57

(3) Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird (1671 und 1711/NR sowie 5926/BR d. B.)

Berichterstatterin: Ulrike Haunschmid 57

(Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben)

Redner:

Dipl.-Ing. Hannes Missethon 57

Horst Freiberger 59

Ing. Kurt Scheuch 61

Karl Drochter 62

Mag. Walter Scherb 63

Bundesminister Dr. Hannes Farnleitner 65

Annahme des Antrages des Berichterstatters, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 67

Gemeinsame Beratung über

(4) Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (1036/A und 1713/NR sowie 5927/BR d. B.)

(5) Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird (1035/A und 1714/NR sowie 5928/BR d. B.)

(6) Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird (1655 und 1715/NR sowie 5929/BR d. B.)

Berichterstatter: Johann Kraml 68

[Antrag, zu (4), (5) und (6) keinen Einspruch zu erheben]

Redner:

Friedrich Hensler 69

Johann Grillenberger 70

Dr. Paul Tremmel 70

Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer 72

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (4), (5) und (6) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 74

Entschließungsantrag der Bundesräte Dr. Paul Tremmel, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Dr. André d'Aron, Mag. John Gudenus und Engelbert Weilharter betreffend Erhöhung des Landesverteidigungsbudgets zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Wehrgesetz 72

Ablehnung 74


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