Hausordnung

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006) mit Benützungsordnungen für parlamentarisch-wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß Ziffer 53 HO 2006

XI. Befugnisse der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen

Ziffern 59 bis 61 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

59. Anordnungen des Ordnungsdienstes

Jede Person ist verpflichtet, den Anordnungen der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen (Ordnungsdienst) unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die gegen Bestimmungen der Hausordnung oder aufgrund derselben erlassene Bestimmungen verstoßen, sind erforderlichenfalls aus den Parlamentsgebäuden zu weisen; bei schweren Verstößen kann der/die Präsident/in zusätzlich ein Hausverbot verhängen bzw. Anzeige erstatten.

60. Aufgaben im Portierdienst

Die zum Portierdienst eingeteilten Personen sind berechtigt, Personen hinsichtlich des Zweckes ihres Zutritts zu befragen und sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen. Besucher/innen haben ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbild­ausweis nachzuweisen und diesen für die Dauer des Besuches in der Parlamentsdirektion (Portierdienst im Eingangsbereich) zu hinterlegen (Z. 20). Vor dem Zutritt kann bei Besuchern/innen aus Sicherheits­gründen unter Achtung der Menschen­würde eine Personen und Gepäck­kontrolle mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Metall­suchgeräte) durchgeführt werden. Haben Besucher/innen Gegenstände bei sich, von denen möglicherweise die Gefahr einer Störung des parlamentarischen Betriebes ausgeht, haben die für Sicherheits­aufgaben eingeteilten Personen ihnen den Zutritt zu verwehren bzw. den Sachverhalt zu klären.

61. Kontrolle in den Parlamentsgebäuden

Auch von Besuchern/innen, die die Parlamentsgebäude bereits betreten haben, können durch die von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen jederzeit Auskünfte über den Zweck ihrer Anwesenheit und Identität verlangt, die Richtigkeit ihrer Angaben überprüft und aus Sicherheitsgründen Kontrollen nach Z. 60 durchgeführt werden.