Bundesrat Stenographisches Protokoll 676. Sitzung / Seite 4

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Dringliche Anfrage

der Bundesräte Albrecht Konecny und GenossInnen an den Bundeskanzler betreffend den Regierungsbeauftragten für EU-Erweiterungsfragen (1800/J-BR/01)

der Bundesräte Albrecht Konecny und GenossInnen an die Frau Vizekanzlerin betreffend den Regierungsbeauftragten für EU-Erweiterungsfragen (1804/J-BR/01)

Begründung: Albrecht Konecny 90

Beantwortung: Staatssekretär Franz Morak 93

Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer 95

Redner:

Peter Marizzi 99

Mag. Michael Strugl 100

Dr. Peter Böhm 102

Herbert Thumpser 103

Dr. Ferdinand Maier  104

Verhandlungen

Gemeinsame Beratung über

(1) Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen (283 und 512/NR sowie 6333/BR d. B.)

(2) Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (349 und 513/NR sowie 6334/BR d. B.)

(3) Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen (442 und 516/NR sowie 6335/BR d. B.)

Berichterstatter: Hans Ager 32

[Antrag, zu (1) 1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, 2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, zu (2) 1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, und zu (3) dem gegenständlichen Beschluss des


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