Die Mitglieder des Nationalrats und des Bundesrats sind nach § 6 Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, bestimmte Tätigkeiten, jeweils unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, zu melden.
Parlamentarier:innen
Welche Nebeneinkünfte bzw. Nebenbeschäftigungen haben Mandatar:innen?
Müssen Mandatar:innen melden, ob sie neben dem Mandat noch sonstige Tätigkeiten ausüben?
Für welche Tätigkeiten gilt eine Meldepflicht? Ist auch das Einkommen daraus zu melden?
Zu melden ist
- jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer:in oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
- jede sonstige Tätigkeit:
a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin;
b) im selbstständigen oder freiberuflichen Rahmen;
c) als in eine politische Funktion gewählte:r oder bestellte:r Amtsträger:in, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Nationalrats bzw. des Bundesrats;
d) als leitende:r Funktionär:in in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens. - jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
In welcher Form und innerhalb welcher Frist sind die Einkünfte zu melden?
Bis zum 30. Juni des Folgejahres ist für das vorangegangene Jahr die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge aus den gemäß Ziffern 1 und 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass angegeben wird, in welche der angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte insgesamt fällt.
Für die monatlichen Bruttoeinkünfte ab dem Kalenderjahr 2021 gelten folgende Einkommenskategorien:
bis 1.150 € (Kategorie 1)
von 1.151 bis 4.000 € (Kategorie 2)
von 4.001 bis 8.000 € (Kategorie 3)
von 8.001 bis 12.000 € (Kategorie 4) und
über 12.000 € (Kategorie 5).Sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu melden? Und wenn ja, welche?
Ja, auch leitende ehrenamtliche Tätigkeiten müssen unter Angabe des Rechtsträgers gemeldet werden.
Werden die gemeldeten Tätigkeiten und Einkünfte irgendwo veröffentlicht?
Die gemeldeten Tätigkeiten und Einkommenskategorien werden in einer Liste veröffentlicht, die auf der Parlamentswebsite abrufbar ist:
Gesamtliste gemäß § 9 Bezügebegrenzungs-BVG Nationalrat
Gesamtliste gemäß § 9 Bezügebegrenzungs-BVG BundesratIst Abgeordneter eigentlich ein Hauptberuf oder ein Nebenberuf?
Von Nebeneinkünften und Nebenbeschäftigungen zu sprechen, ist nicht ganz korrekt. Es gibt auch Mandatar:innen, die ihre parlamentarische Tätigkeit neben ihrem Hauptberuf ausüben. Unter den Abgeordneten finden sich etwa Landwirte bzw. Landwirtinnen, Unternehmer:innen, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen, Bürgermeister:innen, Kulturschaffende, Ärzte bzw. Ärztinnen, Betriebsräte bzw. Betriebsrätinnen und Interessenvertreter:innen.
Darf jeder Abgeordnete neben seinem Mandat noch einen weiteren Beruf ausüben?
Nicht alle Politiker:innen dürfen neben ihrer Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben:
Der Präsident oder die Präsidentin des Nationalrats und die Klubobleute im Nationalrat dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.Dies gilt ebenso zum Beispiel für den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und für die anderen Regierungsmitglieder (§ 2 Abs. 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
Wie hoch sind die Bezüge der Parlamentarier:innen?
Was versteht man unter dem Bezügebegrenzungsgesetz 1997?
Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Bezügebegrenzungsgesetz schafft ein einheitliches Schema für Bezüge von Politiker:innen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Es besteht aus
- dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG)
- dem Bundesbezügegesetz (BBezG) und
- dem Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG)
sowie einer Reihe von Änderungen bestehender Gesetze.
Was ist die sogenannte Bezügepyramide, und was ist der Ausgangsbetrag?
Die Bezüge werden nach der jeweiligen Verantwortung abgestuft (Bezügepyramide). Für den Bereich des Bundes sind sie im Bundesbezügegesetz gesetzlich verankert (§ 3 BBezG). Für den Bereich der Länder und Gemeinden sind im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Obergrenzen festgelegt, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden dürfen (§ 1 BezBegrBVG).
Der Ausgangsbetrag der Bezügepyramide, der dem Entgelt eines/einer Nationalratsabgeordneten entspricht, wurde im Jahre 1997 mit 100.000 Schilling festgelegt (§ 2 BBezG). Er beträgt seit Jänner 2024 10.351,39 €. Der Bezug eines Mitglieds des Bundesrats ist mit 50 % des Ausgangsbetrags festgelegt.
Werden die Bezüge im Laufe der Jahre auch in ihrer Höhe angepasst?
Grundsätzlich gilt:
Für die Anpassung der Bezüge wird die Inflationsrate im Zeitraum von Juli des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor für Pensionen für das folgende Jahr verglichen. Der niedrigere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor für die Bezüge (§ 3 BezBegrBVG). Der/Die Präsident:in des Rechnungshofes ermittelt diesen Anpassungsfaktor und veröffentlicht ihn, zusammen mit den aktuellen Bezügen bzw. Bezugsobergrenzen, jeweils bis 5. Dezember im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
Mehrmals hat der Bundesgesetzgeber allerdings eine besondere Bestimmung über den Entfall der Anpassung bzw. die Herabsetzung des Anpassungsfaktors beschlossen.
Gab es auch für Abgeordnete Nulllohnrunden? Wenn ja, wann?
Zwischen 2. Juli 2008 und 31. Dezember 2012 hat keine Anpassung der Bezüge stattgefunden (§ 11 Abs. 14 bis 18 BezBegrBVG). Ebenso erfolgte im Jahr 2018 keine Bezugsanpassung. Gemäß BGBl. I Nr. 4/2019 entfiel bis 31. Dezember 2019 die Bezugsanpassung für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 Bundesbezügegesetz genannten Organe (Bundespräsident:in bis Mitglied der Volksanwaltschaft).
Auch entfiel gemäß BGBI. I Nr. 155/2020 bis 31. Dezember 2021 die Bezugsanpassung für Bezüge der in § 3 Abs 1 Z 1 bis 11 Bundesbezügegesetz genannten Organe (Bundespräsident:in bis Mitglied der Volksanwaltschaft). Der Ausgangsbetrag für diese Funktionen (Ausgangsbetrag II) unterscheidet sich daher nunmehr von jenem, der für die anderen Funktionen gilt (Ausgangsbetrag I).
Gemäß BGBl. I Nr. 185/2023 entfällt bis 31. Dezember 2024 die Bezugsanpassung für Bezüge der in § 3 Abs 1 Z 1 bis 11 Bundesbezügegesetz genannten Organe (Bundespräsident:in bis Mitglied der Volksanwaltschaft). Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.
Gemäß BGBl. I Nr. 156/2024 entfällt die Bezugsanpassung bis 31. Dezember 2025.
Erhalten Mandatar:innen auch einen Spesenersatz?
Wenn ja: Wo ist dieser geregelt?
Neben ihrem Bezug haben Abgeordnete zum Nationalrat und Bundesratsmitglieder auch Anspruch auf eine Vergütung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen. Die Höhe des Vergütungsanspruches ist im Bundesbezügegesetz (BBezG), das auch die Höhe der Bezüge der Mandatar:innen regelt, gesetzlich festgelegt.
Hat jeder/jede Mandatar:in Anspruch auf Aufwandsersatz?
Beim Aufwandsersatz handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag, den Mandatar:innen zusätzlich zu ihren Bezügen jedenfalls erhalten, sondern die Vergütung erfolgt nur für bereits getätigte Aufwendungen, die in Ausübung des Mandats entstanden und mittels Belegen nachzuweisen sind, und nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.
Welche Aufwendungen können ersetzt werden?
Aufwendungen, die durch die Ausübung des Mandats entstehen, sind beispielsweise Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten – nicht aber etwa Bewirtungskosten (§ 10 BBezG).
Wie hoch ist der Vergütungsanspruch?
Die Höchstgrenze des Vergütungsanspruches ist nicht für alle Mandatar:innen gleich. Sie richtet sich nach den im Gesetz festgelegten Kriterien. Es handelt sich dabei primär um die durchschnittliche Anreisedauer vom Wohnort zum Parlament, die zu diesem Zweck nach der Angelobung des Mandatars bzw. der Mandatarin jeweils mittels Bescheid festzustellen ist.
Ein erhöhter Vergütungsanspruch besteht für Mandatar:innen, die gleichzeitig Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, sowie für Mandatar:innen mit einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung von 50 bis 100 %.
Weiters besteht gemäß § 10a BBezG ein gesonderter Vergütungsanspruch (sofern dieser nicht mit einem Vergütungsanspruch nach § 10 BBezG zusammenfällt) für Reisen von Abgeordneten zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen und für Reisen von Nationalrats- oder Bundesratsmitgliedern zu besonderen parlamentarischen Terminen (z. B. zu den jährlichen Gedenkveranstaltungen oder zu Terminen der Demokratiewerkstatt).
Wie hoch ist der Vergütungsanspruch konkret?
Für das Jahr 2025 gelten folgende Höchstgrenzen: Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats gebührt die Vergütung der Aufwendungen bis höchstens 8.755,86 € jährlich. Dieser Wert wird gemäß § 10 Abs. 1 BBezG berechnet.
Höhere Obergrenzen gelten für jene Mandatar:innen, deren durchschnittliche Anreisedauer vom Wohnsitz zum Parlament mit dem zeitlich günstigsten Verkehrsmittel länger als 1 Stunde ist (§ 10 Abs. 2 BBezG). So erhöht sich der Höchstvergütungsanspruch für jede angefangene halbe Stunde der Anreisedauer um jährlich 4.387,93 €. Bei Mandatar:innen mit einer durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament von 3 Stunden beträgt der Höchstvergütungsanspruch jährlich 26.327,59 €. Insofern sind die Obergrenzen bei Mandatar:innen, die eine lange Anreisedauer haben, weil sie aus weiter von Wien entfernten Gegenden anreisen, am höchsten.
Für jene Mandatar:innen, die auch Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um den Betrag von 8.755,86 € (§ 10 Abs. 8 BBezG). Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bewirkt einen höheren finanziellen Aufwand, dem so Rechnung getragen wird.
Für Mandatar:innen, die eine im Behindertenpass ausgewiesene Behinderung von 50 bis 100 % aufweisen, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um 7.313,22 bis 29.252,88 € (§ 10 Abs. 9 BBezG). Damit können die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, wie z. B. Reisekosten für Assistenzpersonen und Kosten für Gebärdensprachdolmetschung, im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemacht werden.
Können Parlamentarier:innen zugleich Regierungsmitglieder sein?
Ist dies grundsätzlich rechtlich möglich?
Das ist grundsätzlich möglich. Dies geht aus der Bundesverfassung hervor (Art. 70 Abs. 2 B-VG). Sie bestimmt, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Nationalrat wählbar sein müssen, ihm aber nicht angehören müssen. Regierungsmitglieder können also Nationalratsabgeordnete sein. Es gibt sogar Staaten, in denen nur Abgeordnete auch Mitglieder der Regierung werden können, z. B. das Vereinigte Königreich. Historisch wurde es als Kennzeichen eines parlamentarischen Systems gesehen, dass die Regierungsmitglieder aus der Mitte des Parlaments gewählt wurden.
Neben der Abhängigkeit der Bundesregierung vom Vertrauen der Mehrheit des Nationalrats ist ein weiteres Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems, dass Mandat und Regierungsamt miteinander vereinbar sind.
Gibt es auch Funktionen, mit denen ein Mandat im Nationalrat/Bundesrat unvereinbar ist?
Die Mitgliedschaft im Nationalrat oder im Bundesrat ist mit gewissen anderen Funktionen sehr wohl unvereinbar: So kann ein Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats nicht beiden Vertretungskörpern zugleich angehören oder gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Ebenso wenig können Mandatar:innen gleichzeitig Bundespräsident:in, Präsident:in des Rechnungshofs, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied eines Höchstgerichts sein.
Gibt es tatsächlich Mandatare, die gleichzeitig Regierungsmitglieder sind?
Seit den späten 1980er-Jahren verzichten Mitglieder des Nationalrats auf ihr Mandat, wenn sie ein Amt als Bundesminister:in oder Staatssekretär:in übernehmen.
Im Zusammenhang damit wurde 1992 eine besondere Regelung in der Bundesverfassung geschaffen: Regierungsmitglieder oder Staatssekretär:innen, die ihr Mandat als Mitglied des Nationalrats ruhen lassen, können nach dem Ausscheiden aus der Bundesregierung bzw. dem Amt als Staatssekretär:in das Mandat wieder erhalten (Art. 56 Abs. 2 B-VG). Wenn sie jedoch auf die Wiederausübung des Mandats verzichtet haben, können sie nicht mehr in den Nationalrat zurückkehren.
Gibt es für Abgeordnete eine Anwesenheitspflicht?
Sind Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen verpflichtet?
Jede:r Abgeordnete ist laut Geschäftsordnung "verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrats und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen" (§ 11 Abs. 1 GOG-NR). Dies bedeutet aber nicht, dass Abgeordnete während der gesamten Dauer einer Sitzung ständig im Sitzungssaal anwesend sein müssen – Plenarsitzungen beginnen ja meist um 9 Uhr morgens und enden oft erst gegen Mitternacht.
Dass eine Pflicht zu dauernder Anwesenheit nicht besteht, ergibt sich etwa auch aus den Bestimmungen über das Anwesenheitsquorum (Mindestzahl anwesender Abgeordneter) bei Beschlussfassungen des Nationalrats. Bei Beschlussfassungen muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten im Plenum sein, soweit es in der Bundesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Nationalrats nichts anderes bestimmt ist (Art. 31 B-VG). Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist jedoch nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich (§ 48 GOG-NR).
Was gilt, wenn Abgeordnete bei einer Sitzung bzw. in einer Sitzungswoche verhindert sind?
Was passiert, wenn Abgeordnete verhindert sind, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Plenarsitzungen des Nationalrats teilzunehmen, regelt die Geschäftsordnung des Nationalrats (§ 11 Abs. 2 und 3 GOG-NR).
Können Abgeordnete an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, müssen sie (oder ihr Klub) der Parlamentsdirektion vor Beginn der ersten Sitzung, an der sie nicht teilnehmen können, mitteilen, dass sie verhindert sind. Der:Die Präsident:in des Nationalrats teilt am Anfang der Plenarsitzung mit, welche Abgeordneten nicht erscheinen können. Dies wird auch jeweils im Stenographischen Protokoll vermerkt.
Was gilt, wenn Abgeordnete 30 Tage oder länger verhindert sind?
Auch die Vorgangsweise bei längerer Verhinderung ist in der Geschäftsordnung geregelt (§ 11 Abs. 4 GOG-NR):
Sind Abgeordnete 30 Tage oder länger verhindert, müssen sie das dem Nationalratspräsidenten bzw. der Nationalratspräsidentin schriftlich mitteilen und begründen. Ist die Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der:die Präsident:in den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes ein Einwand erhoben, dann entscheidet der Nationalrat darüber, ob der:die Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrats wieder teilzunehmen. Kommt der:die Abgeordnete einer solchen Aufforderung binnen 30 Tagen nicht nach, ohne seine:ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, entscheidet der Nationalrat darüber, ob beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Mandatsverlust des:der betreffenden Abgeordneten gestellt wird (§ 2 GOG-NR).
Gilt auch in den Ausschüssen eine Teilnahmepflicht? Und was gilt bei Verhinderung?
Die Geschäftsordnung des Nationalrats regelt auch die Teilnahmepflicht an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 11 GOG-NR und § 36 GOG-NR). Ausschussmitglieder sind verpflichtet, "an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen".
Fehlen Abgeordnete bei Ausschusssitzungen, müssen sie aber keine Mitteilung an die Parlamentsdirektion oder den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats machen, diese Vorschrift gilt nur für Plenarsitzungen. Verhinderte Ausschussmitglieder können nämlich auch durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten werden. Auch andere Abgeordnete desselben Klubs können fehlende Ausschussmitglieder vertreten, dies muss allerdings dem Ausschussobmann bzw. der Ausschussobfrau vorher schriftlich gemeldet werden. (§ 32 Abs. 3 und 4 GOG-NR)
Wie sind Wahl, Aufgaben und Vertretung des Präsidenten bzw. der Präsidentin geregelt?
Wer wird Präsident:in des Nationalrats?
Der/Die Präsident:in des Nationalrats wird vom Nationalrat "aus seiner Mitte“ gewählt, ebenso der/die Zweite Präsident:in und der/die Dritte Präsident:in (Art. 30 Abs. 1 B-VG, § 5 Abs. 1 GOG-NR). Die Wahl erfolgt nach der Angelobung der Abgeordneten (§ 5 Abs. 1 GOG-NR), also in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Nationalrats. Sie gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode (§ 5 Abs. 3 GOG-NR). Die Wahlen der drei Präsident:innen – die getrennt erfolgen – sind stets mit Stimmzetteln, also geheim, durchzuführen (§ 87 Abs. 7 GOG-NR).
Politische Praxis ist, dass die drei im Nationalrat mandatsstärksten Parteien Vorschläge für die Besetzung der drei Präsident:innenfunktionen machen. (In der Zweiten Republik stellte bis 1983 – mit Ausnahme der von März 1953 bis Juni 1956 dauernden VIl. Gesetzgebungsperiode - die stärkste Partei auch den Dritten Präsidenten.) Theoretisch sind aber alle Abgeordneten aktiv sowie passiv wahlberechtigt und könnten zum Präsidenten bzw. zur Präsidentin gewählt werden.
Zählen die Präsident:innen zu den 183 Mandatar:innen?
Die drei Präsident:innen werden vom Nationalrat "aus seiner Mitte" gewählt (Art. 30 Abs. 1 B-VG). Sie behalten nach der Wahl ihr Mandat und sind somit in der Gesamtzahl der Abgeordneten (183) inkludiert.
Stimmt der/die den Vorsitz führende Präsident:in bei Abstimmungen mit?
Der/Die den Vorsitz führende Präsident:in stimmt in der Regel nicht mit. Er/Sie kann sich jedoch, bevor er/sie das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen sowie an Wahlen nimmt der/die den Vorsitz führende Präsident:in immer teil. (§ 68 Abs. 1 GOG-NR)
Inwiefern übt der/die Präsident:in des Nationalrats eine "Doppelfunktion" aus?
Der/Die Präsident:in des Nationalrats übt eine "Doppelfunktion" aus, denn er/sie ist einerseits oberste/r Repräsentant:in des Gesetzgebungsorganes Nationalrat, andererseits aber auch oberstes Verwaltungsorgan, das der Parlamentsdirektion vorsteht.
Welche Aufgaben hat der/die Präsident:in als oberste:r Repräsentant:in des Nationalrats?
Als oberstes Repräsentationsorgan des Nationalrats leitet der/die Präsident:in die Geschäfte des Nationalrats, erstellt im Einvernehmen mit dem/der Zweiten und dem/der Dritten Präsidenten bzw. Präsidentin das Budget des Nationalrats und vertritt den Nationalrat nach außen. Er/Sie beruft den Nationalrat zu seinen Sitzungen ein und führt – in der Praxis abwechselnd mit den anderen beiden Präsident:innen – in den Sitzungen den Vorsitz. Er/Sie bringt Anträge zur Abstimmung, stellt das Beschlussergebnis fest, nimmt die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen vor und ist zur Interpretation der Geschäftsordnung des Nationalrats berufen. Er/Sie übt auch das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus. (§ 13 und § 14 GOG-NR)
In der Bundesversammlung hat der/die Nationalratspräsident:in abwechselnd mit dem Bundesratspräsidenten oder der Bundesratspräsidentin den Vorsitz inne (Art. 39 Abs. 1 B-VG).
Inwiefern ist der/die Präsident:in des Nationalrats auch ein oberstes Verwaltungsorgan?
Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin untersteht die Parlamentsdirektion, die zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, berufen ist. Er/Sie ernennt die Beamt:innen der Parlamentsdirektion und übt alle übrigen Dienstgeber:innenbefugnisse, welche die Bediensteten der Parlamentsdirektion betreffen, aus (Art. 30 Abs. 3 und 4 B-VG).
Kann ein/e Nationalratspräsident:in seine/ihre Funktion auch verlieren?
Die Position des Präsidenten bzw. der Präsidentin als oberstes Verwaltungsorgan ist mit jener eines Ministers bzw. einer Ministerin vergleichbar. Allerdings ist gegen den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats ein Misstrauensantrag ebenso wenig möglich wie eine Amtsenthebung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin oder eine Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die Möglichkeit einer Abwahl aus den drei Präsident:innenfunktionen ist bislang ebenfalls nicht vorgesehen.
Trifft der/die Präsident:in Entscheidungen allein oder gemeinsam mit anderen Organen?
Das Geschäftsordnungsgesetz sieht zwar bei bestimmten Angelegenheiten eine "vorherige Beratung in der Präsidialkonferenz“ vor (§ 8 Abs. 3 und 4 GOG-NR), doch kann diese als beratendes Organ (§ 8 Abs. 2 GOG-NR) keine Beschlüsse fassen. Das Geschäftsordnungsgesetz kennt daher keine Entscheidungen der Präsidialkonferenz, die der Präsident bzw. die Präsidentin zu vollziehen hätte. In der Regel versucht der/die Präsident:in jedoch, in den betreffenden Angelegenheiten Einvernehmen zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz herzustellen.
Grundsätzlich trifft der/die Präsident:in seine/ihre Verfügungen als monokratisches Organ. Die Herstellung eines Einvernehmens mit dem/der Zweiten und dem/der Dritten Präsidenten bzw. Präsidentin sieht die Geschäftsordnung nur bei der Erstellung des Budgets für den Nationalrat vor (§ 14 Abs. 2 GOG-NR).
Wie entscheiden die NR-Präsident:innen, wenn sie den Bundespräsidenten vertreten?
Das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 64 B-VG) sieht einen Fall vor, in dem der/die Präsident:in, der/die Zweite und der/die Dritte Präsident:in als Kollegium tätig werden: Dauert eine Verhinderung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin länger als 20 Tage, dann ist, ebenso wie im Todesfall oder im Falle der Absetzung, zu seiner/ihrer Vertretung das Kollegium der drei Nationalratspräsident:innen berufen.
Dieses entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrats, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
Das Kollegium bleibt auch beschlussfähig, wenn eine/r oder zwei Präsident:innen verhindert sind. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der ranghöheren Präsidenten bzw. Präsidentin den Ausschlag.
Wie ist die Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin im Fall der Verhinderung geregelt?
Ist der/die Präsident:in verhindert, vertritt ihn/sie der/die Zweite Präsident:in bei der Besorgung der Geschäfte im Nationalrat sowie der Parlamentsdirektion. Ist auch der/die Zweite Präsident:in verhindert, übernimmt der/die Dritte Präsident:in die Vertretung. (Die Vertretungsbefugnis während solch einer Vertretung ist "eng" auszulegen, d. h. es dürfen nur notwendige Handlungen, an denen der/die Verhinderte konkret gehindert ist, vorgenommen werden.)
Keiner "Verhinderung" des Präsidenten bzw. der Präsidentin bedarf es zu dessen/deren Vertretung bei der Vorsitzführung bei Verhandlungen des Nationalrats, bei der sich die drei Präsident:innen in der parlamentarischen Praxis in einem zweistündigen Turnus abwechseln. (§ 15 GOG-NR)
Was passiert, wenn alle drei Präsident:innen verhindert sind?
Im Falle einer Verhinderung aller drei Präsident:innen bzw. der Erledigung ihrer Ämter führt der/die "an Jahren älteste am Sitz des Nationalrats anwesende Abgeordnete den Vorsitz", sofern er/sie an der Ausübung seiner/ihrer Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten bzw. der Erledigung der Ämter im Präsidium des Nationalrats vertreten war. Diese/r Abgeordnete hat den Nationalrat sofort einzuberufen und die Wahl von drei Vorsitzenden – oder im Falle der Erledigung der Ämter die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin – vornehmen zu lassen. (Kommt er/sie dieser Pflicht binnen acht Tagen nicht nach, gehen die genannten Rechte an den/die nächste/n jeweils älteste/n Abgeordnete:n über, bei dem/der die genannten Voraussetzungen zutreffen.) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens eine/r der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsident:innen sein/ihr Amt wieder ausüben kann. (§ 6 Abs. 2 bis 4 GOG-NR)
Was versteht man unter "wilden Abgeordneten"?
Wird diese Bezeichnung auch im Parlament verwendet?
Wenn, beispielsweise in den Medien, von "wilden Abgeordneten" die Rede ist, dann sind damit fraktionslose Abgeordnete gemeint. Im Sprachgebrauch des österreichischen Parlaments ist "fraktionslose Abgeordnete" oder "Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit" die korrekte Bezeichnung. Die Bezeichnung "wilde Abgeordnete" wird nicht verwendet.
Warum gibt es fraktionslose Abgeordnete?
Fraktionslos sind Abgeordnete etwa dann, wenn sie aus ihrem Klub ausgetreten sind oder aus diesem ausgeschlossen wurden und in der Folge keinem anderen Klub beigetreten sind.
Es könnte aber auch sein, dass Abgeordnete von vornherein keinem Klub angehören, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines Klubs (§ 7 GOG-NR) nicht gegeben sind, d. h. die Mindestanzahl von fünf Abgeordneten nicht erreicht wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine wahlwerbende Partei zwar die 4-Prozent-Hürde nicht erreicht, aber durch ein oder wenige Grundmandate (d. h. Mandate in einem Regionalwahlkreis) mit weniger als fünf Abgeordneten im Nationalrat vertreten ist. Dieser Fall ist allerdings sehr unwahrscheinlich.
Haben fraktionslose Abgeordnete weniger Rechte?
Viele Rechte, die für die Teilnahme am parlamentarischen Geschehen grundlegend sind, sind an den Klubstatus gebunden. Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit bleiben diese Mitwirkungsmöglichkeiten verschlossen.
Sie sind beispielsweise nicht in der Präsidialkonferenz vertreten, die aus den drei Präsident:innen des Nationalrats und den Klubobleuten besteht. Die Präsidialkonferenz (§ 8 GOG-NR) ist ein beratendes Organ, z. B. bei der Festlegung von Tagesordnungen und Sitzungsterminen, und hat auch eine wichtige Rolle als Schlichtungsstelle, vor allem bei Konflikten über die Auslegung der Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ist ebenfalls den Klubs vorbehalten. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit dürfen aber, so wie alle anderen Abgeordneten, die nicht Mitglied eines bestimmten Ausschusses sind, bei dessen Verhandlungen als Zuhörer:innen anwesend sein, sofern die Beratungen nicht vertraulich sind.
Auch auf Fördermittel gemäß dem Klubfinanzierungsgesetz haben nur die Klubs Anspruch.
Wie verhält es sich bei Rechten, die an die "Klubstärke" gebunden sind?
Viele Rechte von Abgeordneten sind an die Klubstärke, also die Mindestzahl von fünf Abgeordneten, gebunden. So müssen etwa Gesetzesanträge von Abgeordneten von fünf Abgeordneten unterstützt sein; ebenso Abänderungsanträge sowie Entschließungsanträge, die in einer Plenardebatte eingebracht werden. Auch schriftliche Anfragen bedürfen der Unterstützung von fünf Abgeordneten, ebenso die Einbringung einer Dringlichen Anfrage, das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde oder auf Durchführung einer kurzen Debatte und eine Reihe weiterer Initiativen.
In diesen Fällen müssen die fünf Abgeordneten jedoch nicht ein- und demselben Klub angehören. Es kommt sogar sehr häufig vor, dass z. B. Anträge von Abgeordneten verschiedener Klubs gemeinsam getragen werden. Es können also auch Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit gemeinsam mit Abgeordneten eines oder mehrerer Klubs solche Initiativen einbringen bzw. unterstützen.
Welche Rederechte haben fraktionslose Abgeordnete?
Die Redezeitbeschränkungen, die die Geschäftsordnung vorsieht, stellen im Wesentlichen auf die einzelnen Klubs ab. Die wichtigste Ausnahme davon ist die grundsätzliche Regelung, dass jede:r Redner:in in jeder einzelnen Debatte zu den Punkten der Tagesordnung nicht öfter als zwei Mal und nicht länger als 20 Minuten sprechen darf. Somit könnte ein:e Abgeordnete:r ohne Klubzugehörigkeit im Gesamtverlauf einer Sitzung ein Vielfaches der Redezeit in Anspruch nehmen, die einem Mitglied eines Klubs durchschnittlich zukommt.
Deshalb wurde für den Fall, dass für die Klubs Redezeitbeschränkungen festgelegt werden (wie das praktisch in jeder Nationalratssitzung geschieht), folgende Regelung getroffen: Die Redezeit eines bzw. einer Abgeordneten, der:die keinem Klub angehört, beträgt für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann seine:ihre Redezeit auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.
Welche Rechte und Pflichten haben fraktionslose Abgeordnete?
Freies Mandat und Immunität – gelten sie für fraktionslose Abgeordnete genauso?
Die in der Verfassung vorgesehenen Rechte von Abgeordneten gelten vollumfänglich auch für fraktionslose Abgeordnete.
- Die freie Ausübung des Mandats (Art. 56 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz):
So wie der Grundsatz des freien Mandats einem bzw. einer Abgeordneten das Recht gibt, aus seinem bzw. ihren Klub auszutreten (und dennoch sein:ihr Mandat weiterhin auszuüben), gestattet es einem bzw. einer fraktionslosen Abgeordneten auch, sich jederzeit einer bestehenden Fraktion anzuschließen (deren Zustimmung vorausgesetzt). Nicht mehr möglich ist allerdings die Bildung eines neuen Klubs durch (mindestens fünf) aus ihrem Klub ausgetretene Abgeordnete. - Die parlamentarische Immunität (siehe Art. 57 B-VG bzw. § 10 GOG-NR)
- Auch fraktionslose Abgeordnete haben all jene Informationsrechte, die aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes oder anderer Gesetze (insb. Geschäftsordnungsgesetz, EU-Informationsgesetz) allen Abgeordneten zukommen.
- Die freie Ausübung des Mandats (Art. 56 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz):
Welche Minderheitsrechte können fraktionslose Abgeordnete nutzen?
Viele Minderheitsrechte im Nationalrat (z. B. Stellen von Anträgen oder schriftlichen Anfragen, Verlangen von Dringlichen Anfragen oder kurzen Debatten) sind zwar nicht an den Klubstatus, aber an die sogenannte Klubstärke gebunden, bedürfen also einer Unterstützung durch fünf Abgeordnete (inkl. Antragsteller). Dies schließt aber die Inanspruchnahme solcher Rechte durch fraktionslose Abgeordnete nicht grundsätzlich aus, sofern diese unter ihren Kolleg:innen (egal ob ebenfalls klubungebunden oder Mitglieder von Klubs) die notwendige Zahl von Unterstützer:innen für ihre Initiative finden.
Fraktionslose Abgeordnete können darüber hinaus von jenen Verfahrensrechten Gebrauch machen, die gemäß der Geschäftsordnung einem bzw. einer einzelnen Abgeordneten zustehen (sofern es sich dabei nicht um Rechte im Ausschussverfahren handelt).
Welche Verfahrensrechte haben einzelne – und damit auch fraktionslose – Abgeordnete?
Das Recht,
- schriftliche Anfragen an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats und an die Obleute der Ausschüsse zu richten (§ 89 Abs. 1 GOG-NR),
- Petitionen einzubringen (§ 100 Abs. 1 GOG-NR),
- das Rederecht (Redezeitbeschränkungen siehe § 57 Abs. 7 GOG-NR) sowie das Stimmrecht im Plenum (siehe § 9 GOG-NR),
- mündliche Anfragen bzw. Zusatzfragen zu stellen (§ 94 Abs. 1 und § 96 Abs. 3 GOG-NR),
- eine getrennte Abstimmung zu verlangen (§ 65 Abs. 5 GOG-NR),
- die Auszählung der Stimmen zu verlangen (§ 66 Abs. 3 GOG-NR),
- Einwendungen zu erheben, z. B. gegen die Tagesordnung (§ 50 Abs. 1 und 4 GOG-NR) oder gegen das Amtliche Protokoll (§ 51 Abs. 2 GOG-NR), oder auch Widersprüche gegen die Anwendung des verkürzten Verfahrens bei Staatsverträgen (§ 28a_Abs. 2 GOG-NR),
- sich zu tatsächlichen Berichtigungen (und persönlichen Erwiderungen auf solche) zu Wort zu melden (§ 58 GOG-NR),
- Anträge zur Geschäftsbehandlung zu stellen bzw. sich zur Geschäftsbehandlung zu Wort zu melden (§ 59 GOG-NR),
- bei Ausschüssen des Nationalrats sowie des Bundesrats als Zuhörer:in anwesend zu sein, soweit es sich nicht um vertrauliche oder geheime Ausschusssitzungen handelt (§ 37 Abs 1 GOG-NR sowie § 30 Abs. 3 GO-BR).
Was gilt betreffend Bezüge, Aufwandsersatz, parl. Mitarbeiter:in, Infrastrukturnutzung?
Auch klubungebundene Abgeordnete haben gemäß dem Bundesbezügegesetz dieselben Ansprüche auf Bezüge wie Abgeordnete, die Mitglied eines Klubs sind, ebenso wie das Recht auf Vergütung von Aufwendungen, die ihnen konkret durch die Ausübung des Mandates entstehen und nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Sie haben wie alle Abgeordneten zum Nationalrat auch ein Recht auf die im Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz vorgesehenen Mittel für die Beschäftigung eines:einer parlamentarischen Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin.
Die Nutzung der Infrastruktur eines Klubs ist für fraktionslose Abgeordnete nicht möglich. In der Praxis werden aber auch ihnen entsprechende Arbeitsräumlichkeiten bzw. Arbeitsplätze in den Parlamentsgebäuden zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Angebote, die die Klubs ihren Mitgliedern bieten (z. B. Schulungen für Medienauftritte bzw. den Umgang mit Medien), stehen ihnen jedoch nicht zur Verfügung.
Welche Pflichten haben fraktionslose Abgeordnete?
Die erste gesetzlich vorgesehene Pflicht ist jene zur ordnungsgemäßen Leistung der Angelobung (§ 4 GOG-NR). Deren Verweigerung wäre ein Grund für die Aberkennung des Mandats (§ 2 Abs. 1 Z 1 GOG-NR).
Sie haben die Pflicht zur Teilnahme an den Plenarsitzungen sowie die Pflicht zur Mitteilung im Fall von Verhinderung bzw. auch, wenn die Verhinderung 30 Tage oder länger dauert, zur Mitteilung des Grundes der Verhinderung (s. § 11 GOG-NR).
Da es den in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gemäß § 68 Abs. 2 GOG-NR nicht gestattet ist, sich der Stimme zu enthalten, besteht auch eine Pflicht zur Stimmabgabe.
Des Weiteren unterliegen sie, so wie alle Abgeordneten, den Meldepflichten gemäß § 6 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
Auch das Verbot zur Annahme von Lobbyingaufträgen ( § 1a Unv-Transparenz-G) gilt für alle Abgeordneten.
Warum dürfen Abgeordnete, die aus ihrem Klub oder aus ihrer Partei austreten, ihr Mandat behalten?
Welche Rolle spielt dabei der Grundsatz des freien Mandats?
Gemäß Art. 56 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Mitglieder des Nationalrats und die Mitglieder des Bundesrats "bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden". Es handelt sich dabei um den Grundsatz des sogenannten freien Mandats. Dieser bedeutet unter anderem, dass Abgeordnete an keinen Auftrag ihrer Partei, aber auch an keinen Auftrag ihrer Wähler:innen gebunden sind.
Der Grundsatz des freien Mandats garantiert Abgeordneten das Recht der weiteren Ausübung ihres Mandats auch dann, wenn sie aus ihrem Klub bzw. aus ihrer (politischen) Partei aus- und allenfalls einem anderen Klub bzw. einer anderen Partei beitreten. Abgeordnete, die aus einem Klub bzw. einer politischen Partei austreten, gehören immer noch der wahlwerbenden Partei an und behalten ihr Mandat, solange sie sich nicht von der Wahlliste streichen lassen oder ihr Mandat aus einem anderen Grund gemäß § 2 GOG-NR erlischt.
Gibt es das freie Mandat schon lange? Gibt es dieses auch in anderen Ländern?
Der Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 B-VG war wortgleich bereits 1920 im Bundes-Verfassungsgesetz enthalten (BGBl. 1/1920, siehe Art. 56).
Bereits für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates war die Weisungsfreiheit festgeschrieben. § 15 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung aus 1861 (RGBl. 20) lautete: "Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen." (Da straff organisierte Parteien erst später in Erscheinung traten, beschränkte sich die Formulierung auf Instruktionen vonseiten der Wähler.)
Gibt es das freie Mandat auch außerhalb Österreichs? – Hier einige Beispiele:
Das freie Mandat der deutschen Bundestagsabgeordneten ist im Art. 38 des Grundgesetzes verankert: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages [...] sind [...] an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
In der Schweiz bestimmt die Bundesverfassung in Artikel 161 ("Instruktionsverbot"): "Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen."
Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments bestimmt in Art. 3 Abs. 1: "Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden."
In Österreich gibt es drei Parteibegriffe: Ist in allen drei Fällen ein Austritt möglich?
In Österreich sind rechtlich drei Parteibegriffe zu unterscheiden. Aus politischer Partei und Klub ist ein Austritt möglich, nicht aber aus der wahlwerbenden Partei.
In den Nationalrat gewählt werden Abgeordnete als Kandidat:innen einer wahlwerbenden Partei. Meist (aber nicht immer) sind sie auch Mitglied der entsprechenden politischen Partei. Während sie aus der wahlwerbenden Partei im Nachhinein nicht austreten können (sie könnten sich nur von der Wahlliste streichen lassen, womit aber ein Mandatsverlust verbunden wäre), können sie aus der politischen Partei sehr wohl austreten (oder auch ausgeschlossen werden).
Im Nationalrat schließen sich Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei üblicherweise zu einem Klub zusammen. Es kommt aber immer wieder vor, dass Abgeordnete aus ihrem Klub austreten (oder auch ausgeschlossen werden). Man spricht dann von Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit, fraktionslosen Abgeordneten oder – umgangssprachlich - von "wilden Abgeordneten".
Steht auch ausdrücklich im Gesetz, dass "wilde Abgeordnete" ihr Mandat behalten können?
Der verfassungsrechtlich normierte Grundsatz des freien Mandats spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Geschäftsordnung wider: Gemäß § 9 GOG-NR hat jede:r Abgeordnete, dessen bzw. deren Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, "für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist".
Der Austritt aus dem Klub bzw. aus der politischen Partei bzw. der Eintritt in einen anderen Klub bzw. eine andere Partei findet sich – dem Grundsatz des freien Mandats entsprechend – nicht unter den im § 2 GOG-NR aufgezählten Gründen.
Wer waren die ersten weiblichen Abgeordneten, und wie hat sich der Frauenanteil seither entwickelt?
Wer waren die ersten weiblichen Abgeordneten, und wann zogen sie ins Parlament ein?
Im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert war schon jahrzehntelang um die Einführung des Frauenwahlrechts gekämpft worden. Durch den Ersten Weltkrieg hatten sich die Verhältnisse grundlegend geändert, in der neuen Demokratie konnte den Frauen das Wahlrecht nicht länger vorenthalten werden. Im Februar 1919 wurde bei der Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung in der jungen Republik erstmals bei einer Parlamentswahl das allgemeine aktive und passive Wahlrecht der Frauen angewendet. Als die Konstituierende Nationalversammlung am 4. März 1919 zu ihrer ersten Sitzung zusammentrat, zogen die ersten acht weiblichen Abgeordneten ins Parlament ein. Es waren die Sozialdemokratinnen Anna Boschek, Emmy Freundlich, Adelheid Popp, Gabriele Proft, Therese Schlesinger, Amalie Seidel und Maria Tusch sowie die Christlichsoziale Dr. Hildegard Burjan.
Wie hat sich der Frauenanteil im Nationalrat/Bundesrat über die Jahrzehnte entwickelt?
Wann waren Frauen erstmals im Präsidium von Nationalrat bzw. Bundesrat vertreten?
Die erste Frau im Präsidium des Nationalrats war Dr. Marga Hubinek (ÖVP), die 1986 bis 1990 die Funktion der Zweiten Präsidentin innehatte. Darauf folgend bekleidete in den Jahren 1990 bis 1994 Mag. Dr. Heide Schmidt (FPÖ/LIF) das Amt der Dritten Präsidentin. Ebenso parlamentarische Frauengeschichte schrieb Nationalratspräsidentin Mag. Barbara Prammer (SPÖ), die vom 30. Oktober 2006 bis 2. August 2014 als erste Frau an der Spitze des Nationalrats tätig war.
Im Bundesrat hatte Olga Rudel-Zeynek schon in der Ersten Republik zweimal (1927/28 sowie 1932) für das Bundesland Steiermark jeweils für sechs Monate das Amt als Vorsitzende des Bundesrats inne. Der österreichische Bundesrat war damit weltweit das erste nationale parlamentarische Organ, das von einer Frau geführt wurde.
Aus welchen Gründen kann das Mandat von Abgeordneten frühzeitig enden?
Für wie lange werden Abgeordnete gewählt?
Abgeordnete werden grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie behalten ihr Mandat also bis zu deren Ende, sofern es nicht aus einem der im Gesetz genannten Gründe zu einem früheren Zeitpunkt erlischt.
Wie lange dauern Gesetzgebungsperioden tatsächlich?
Gemäß Art. 27 B-VG ist eine Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre angelegt (bis 2007 waren es vier Jahre), doch können Abgeordnete nie mit Gewissheit davon ausgehen, ihr Mandat auch tatsächlich so lange ausüben zu können, denn: Die überwiegende Mehrheit der bisherigen Gesetzgebungsperioden endete frühzeitig. Von den bisher 26 GPs wurden 19 durch einfachen Gesetzesbeschluss des Nationalrats vorzeitig beendet (Art. 29 Abs. 2 B-VG) – einige auf andere Weise –, und nur vier haben ihre volle Dauer ausgeschöpft.
Manchmal wurde die GP bei vorzeitiger Beendigung mittels Gesetzesbeschluss nur um wenige Wochen oder Monate verkürzt (z. B. um den Wahlkampf kurz zu halten), manchmal aber auch um einige Jahre. So dauerte die XIX. GP (Nov. 1994 bis Jan. 1996) nur rund 14 Monate, die XII. GP (Ende März 1970 bis Anfang Nov. 1971) gut eineinhalb Jahre, die XXIII. GP (Ende Okt. 2006 bis Ende Okt. 2008) knapp zwei Jahre und auch die XXVI. GP (9. November 2017 bis 22. Oktober 2019) nicht ganz zwei Jahre.
Wann endet bei vorzeitiger Beendigung der Gesetzgebungsperiode das Mandat?
Da auch bei vorzeitiger Beendigung mittels Gesetzesbeschluss (gem. Art. 29 Abs. 2 B-VG) die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Nationalrats dauert (Art. 29 Abs. 3 B-VG), haben die Abgeordneten (soweit sie nicht ohnedies für die nächsten GP wiedergewählt werden) ihr Mandat nach dem Auflösungsbeschluss noch für wenige Monate inne.
Anders wäre dies im Fall einer Auflösung des Nationalrats durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin (gem. Art. 29 Abs. 1 B-VG), weil in diesem Fall die GP sofort mit Auflösung des Nationalrats endet. Nur die drei Präsident:innen sowie die Mitglieder der ständigen Unterausschüsse des Hauptausschusses und des Budgetausschusses, die in einem solchen Fall weiterhin in Funktion bleiben, behalten ihr Mandat.
Warum endet ein Mandat mitunter während laufender Gesetzgebungsperiode?
Der häufigste Grund für ein Ausscheiden während laufender GP ist, dass Abgeordnete ihr Mandat selbst zurücklegen (sog. Mandatsverzicht, § 2 Abs. 10 GOG-NR). Grund kann etwa die Übernahme einer Funktion sein, die mit der weiteren Ausübung des NR-Mandats rechtlich (oder auch faktisch) unvereinbar ist. So muss etwa bei Übernahme des Amts eines Mitglieds der Volksanwaltschaft das Mandat zurückgelegt werden, weil Volksanwält:innen u. a. keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören dürfen (Art. 148g Abs. 5 B-VG).
Rechtlich nicht unvereinbar ist ein Nationalratsmandat mit dem Amt eines Mitglieds der Bundesregierung oder einem Staatssekretariat. Es ist jedoch seit einigen Jahrzehnten üblich, dass Abgeordnete bei Übernahme eines solchen Amts auf ihr NR-Mandat verzichten. Sie haben für den Fall, dass sie vor Ende der GP aus dem Regierungsamt ausscheiden, das Recht, ihr Mandat wieder zugewiesen zu bekommen (Art. 56 Abs. 2 B-VG), womit das Mandat eines anderen Abgeordneten endet ("Mandat auf Zeit").
Warum haben manche Abgeordnete ein "Mandat auf Zeit"?
Jene Abgeordnete, die die Mandate der Regierungsmitglieder übernehmen, können dieses Mandat nur für die Zeit der Regierungstätigkeit des ursprünglichen Mandatars bzw. der ursprünglichen Mandatarin ausüben. Scheidet das Regierungsmitglied aus der Regierung aus, wird ihm/ihr automatisch das frühere Mandat zugewiesen (sofern er/sie nicht darauf verzichtet) und jene/r Abgeordnete, der/die es in der Zwischenzeit ausübte, verliert es wieder (Art. 56 Abs. 3 B-VG).
Gibt es auch Gründe für eine Aberkennung des Mandats?
Das Geschäftsordnungsgesetz sieht in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 einige Gründe für einen Verlust des Mandats vor:
- Nichtleistung der Angelobung in der vorgeschriebenen Weise,
- Fernbleiben von den Sitzungen ohne anerkannten triftigen Grund über einen bestimmten Zeitraum,
- Verlust der Wählbarkeit nach erfolgter Wahl – dies ist insb. der Fall bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder zu einer bedingten von mehr als einem Jahr oder - wenn die Verurteilung wegen bestimmten Korruptionsdelikten erfolgte - zu einer Freiheitsstrafe, egal ob bedingt oder unbedingt, von mehr als 6 Monaten,
- Missbrauch des Mandats in gewinnsüchtiger Absicht (§ 9 Unv-Transparenz-G),
- Verstoß gegen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 10 Unv-Transparenz-G),
Liegt ein solcher Grund vor, kommt es nicht automatisch zum Mandatsverlust, sondern die Aberkennung des Mandats kann durch den Verfassungsgerichtshof auf Antrag des antragsberechtigten Organs erfolgen.
Weiters kann es zum Verlust des Mandats infolge einer erfolgreichen Wahlanfechtung bzw. der dadurch erforderlich gewordenen (teilweisen) Wahlwiederholung kommen (§ 2 Abs. 6 und 7 GOG, Art. 141 Abs. 2 B-VG).
Wovon hängen die Chancen für eine Wiederwahl für eine weitere GP ab?
Viele Abgeordnete gehören dem Nationalrat über eine Gesetzgebungsperiode hinaus viele Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte hindurch an. Voraussetzung ist auch für eine Wiederwahl nicht nur die Kandidatur auf der Liste einer Wahlpartei, sondern auch,
- dass die Kandidatur auf einem "wählbaren Listenplatz" erfolgt (also so weit vorne auf der Liste, dass dann auch Anspruch auf Zuweisung eines Mandats besteht) oder aber ausreichend viele Vorzugsstimmen für eine Vorreihung erzielt werden, und natürlich
- dass die Wahlpartei, auf deren Liste der/die Kandidat:in steht, auch wieder genügend Stimmen erzielt, um in den Nationalrat einzuziehen, also die 4-Prozent-Hürde überschreitet – es sei denn, es gelingt dem/der Kandidat:in durch extrem starke regionale Unterstützung die Erzielung eines Direktmandats im Regionalwahlkreis (was im Fall eines bundesweit unter 4 % liegenden Stimmenanteils der Partei jedoch sehr unwahrscheinlich ist).